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07. Aug 2020 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Daniel Mayr
Steuerberater
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Steuerbonus für Desinfektionsmaßnahmen

(Art. 120 und 125, GD Nr. 34 vom 19.05.2020)


Wie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 10/2020 vom 21.05.2020 mitgeteilt, wurde mit dem Gesetzesdekret für die Ankurbelung der Wirtschaft „decreto rilancio“ (GD Nr. 34 vom 19.05.2020), unter anderem ein Steuerbonus für den Ankauf von Desinfektionsmitteln und von persönlicher Schutzausrüstung sowie ein Steuerbonus für die Anpassung der Räumlichkeiten mit Publikumsverkehr eingeführt.

Ankauf von Desinfektionsmitteln und von persönlicher Schutzausrüstung
(Art. 125)


Die Neustartverordnung beinhaltet einen Steuerbonus in der Höhe bis zu 60%* der folgenden Ausgaben im Jahr 2020, wofür italienweit insgesamt lediglich 200 Millionen Euro zur Verfügung gestellt wurden:
► Arbeitsleistung zur Desinfektion des Arbeitsumfeldes und der dort benutzten Geräte;
► Ankauf von persönlicher Schutzausrüstung wie Masken, Schutzhandschuhe, Schutzanzüge, Schutzbrillen und -visiere;
► Ankauf von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln;
► Ankauf von Geräten zur Erfassung der Körpertemperatur und Vorrichtungen wie Schutzwände (inkl. eventueller Montagekosten).
Die angekauften Materialien müssen den europäischen Standards entsprechen (z.B. nachweisbare “CE“-Kennzeichnung). 
Den telematischen Antrag an die Einnahmenagentur kann von allen Unternehmen und Freiberuflern innerhalb 7. September 2020 eingereicht werden. Anzugeben sind alle bereits getätigten Ausgaben im Jahr 2020, sowie noch bis zum 31.12.2020 anfallenden/geplanten Ausgaben.
Das genehmigte Steuerguthaben kann in der Steuererklärung der Steuerperiode genutzt werden, in der die Ausgaben angefallen sind oder durch Verrechnung im Einzahlungsschein F24. Der zugewiesene Höchstbetrag der Förderung kann max. 60.000 Euro betragen. Der Verrechnungskodex wird erst noch bekanntgegeben. Das Steuerguthaben ist von der Einkommenssteuer und IRAP befreit.
Der Antrag der Voranmeldung der förderbaren Ausgaben kann vom Unternehmen selbst (über das Portal der Einnahmenagentur Fisconline mittels SPID oder den persönlichen Zugangsdaten) oder durch unser Büro erfolgen. Wenn wir das Ansuchen für Sie übermitteln sollen, bitten wir Sie, sich mit ihrer jeweiligen Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter innerhalb August in Verbindung zu setzen. 

* der effektive Prozentsatz wird erst nach der Abgabefrist des Ansuchens bekanntgegeben. Reichen die zur Verfügung gestellten Fördermittel nicht aus, wird der Prozentsatz dementsprechend gekürzt.

Anpassung der Räumlichkeiten mit Publikumsverkehr
(Art. 120)


Mit der Neustartverordnung wurde ein Steuerbonus in der Höhe von 60% der Ausgaben für die Anpassung der Räumlichkeiten mit Publikumsverkehr eingeführt, für Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 80.000 Euro.
Den Antrag stellen können somit alle Unternehmen und Freiberufler, die ihre Tätigkeit in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten ausüben, wie zum Beispiel Cafés, Bars, Restaurants und Beherbergungsbetriebe sowie auch Museen, Theater, Kinos oder Reisebüros). Hierfür muss man auf den ATECO-Kodex Bezug nehmen, der bei der Handelskammer oder Einnahmenagentur gemeldet ist. Zugelassene Tätigkeiten können unter folgendem Link eingesehen werden:
https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/documents/20143/2570158/elenco+allegato+al+provvedimento+codici+ATECO.pdf/a5dae849-f8e9-e3f5-69b0-50a76514f403
Das Ansuchen kann bis zum 30. November 2021 eingereicht werden. Anzugeben sind alle im Jahr 2020 getätigten Ausgaben. Dabei gilt das Kassaprinzip bei Freiberufler und pauschalierte Kleinunternehmen und das Kompetenzprinzip (periodengerechte wirtschaftliche Zuordnung) bei Unternehmen.
Das genehmigte Steuerguthaben kann ab dem 1. Januar 2021 (und spätestens bis 31. Dezember 2021) nur durch Verrechnung im Einzahlungsschein F24 genutzt werden. Der Verrechnungskodex wird erst noch bekanntgegeben.
Die Voranmeldung entspricht der Meldung für Desinfektionsmittel und von persönlicher Schutzausrüstung und kann, wie bereits erwähnt, bis zum 30. November 2021 gemacht werden. Wir empfehlen daher die Meldung noch nicht einzureichen und eine eventuelle Veröffentlichung weiterer Details abzuwarten.

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