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31. Aug 2020 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Daniel Mayr
Steuerberater
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Steuerbonus für getätigte Werbeausgaben in Zeitschriften, Fernsehen und Radio

Wie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 10/2020 berichtet, wurde mit dem Dekret Neustart (Art. 186 G.D. Nr. 34 vom 19.05.2020) der Anwendungsbereich vom Werbebonus abgeändert. Die Förderung wird für die Werbeausgaben im Jahr 2020 gewährt, ohne dass es eine Steigerung der Spesen zum Vorjahr benötigt.
Die Förderung wird in Form einer Steuergutschrift gewährt und gilt für Unternehmen und Freiberufler für Werbung in lokalen oder nationalen Zeitschriften (auch nationalen Onlinezeitungen) sowie im Radio und im Fernsehen.
Die Radio- und Fernsehsender müssen im Verzeichnis der Kommunikations- und Werbeeinrichtungen (ROC- Registro degli operatori di comunicazione) und die Zeitschriften beim zuständigen Gericht eingetragen sein. Zur Kontrolle kann folgender Link verwendet werden:
http://www.elencopubblico.roc.agcom.it/roc-epo/index.html.
Der Bonus für die Werbekosten beträgt maximal 50% der gesamten Ausgaben und fällt unter die deminimis-Regelung. Die Ausgaben müssen kompetenzmäßig in das Jahr 2020 fallen und bezahlt sein. Es steht ein Förderungsbetrag von insg. Euro 60 Mio. zur Verfügung (Euro 40 Mio. für Zeitungen und Euro 20 Mio. für Radio und Fernsehen), ab dem die einzelnen Förderbeiträge prozentuell reduziert werden. Werden also eine große Anzahl von Förderungsanträge eingereicht, kann es sein, dass die ursprünglichen 50% stark reduziert werden (wie es auch beim Werbebonus der letzten Jahre der Fall war - für die Jahre 2017 und 2018 auf lediglich ca. 20%-25%). Ein Ansuchen für die Förderung wird also nur geraten, wenn die Werbeausgaben mindestens Euro 2.000 beträgt (auch weil der Kostenaufwand für zwei notwendige Meldungen samt Bestätigungserklärung für die Beantragung der Förderung zu berücksichtigen ist).
Der bestätigte Steuerbonus kann ab dem 5. Tag nach der Veröffentlichung der gewährten Förderung mit dem Steuerkodex 6900 über den Einzahlungsschein F24 mit anderen geschuldeten Steuern verrechnet werden.
Der Bonus gilt für getätigte Werbeausgaben für den Zeitraum 01.01.2020 – 31.12.2020. Der Bonus gilt nicht für allgemeine Werbemaßnahmen (Werbeaufschriften, Druck von Flyern und Broschüren, Links im Internet, Stellenanzeigen für neue Mitarbeiter, Werbebanner bei Bushaltestellen, Sportanlagen usw.), sondern beschränkt sich auf getätigte Werbeausgaben in nationalen Zeitschriften, Radio und Fernsehen. Werbemaßnahmen in ausländischen Zeitschriften, Radio und Fernsehen werden also nicht gefördert.
Der Steuerbonus darf erst nach der erfolgten Genehmigung durch das Ministerium zur Verrechnung verwendet werden. Es muss also vorher:
- eine eigene telematische Voranmeldung bei der Einnahmenagentur eingereicht werden (zwischen dem 1. und 31. September 2020);
- eine zweite telematische Meldung / Ersatzerklärung der effektiv durchgeführten Werbeinvestitionen (zwischen dem 1. und dem 31. Januar 2021) eingereicht werden;
- weiters müssen die getätigten Werbeausgaben von einem Steuerberater / Wirtschaftsprüfer formell bestätigt werden.
Zur Prüfung und Kontrolle der Werbeausgaben im Jahr 2020 (die bereits getätigten und vor allem die noch geplanten Ausgaben) bitten wir Sie, sich mit unserer Sachbearbeiterin bzw. mit unserem Sachbearbeiter innerhalb 14. September 2020 in Verbindung zu setzen, sofern Sie für 2020 noch größere Werbeausgaben planen.

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