Wie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 2/2020 vom 08.01.2020 mitgeteilt, wurde mit Wirkung ab 01.01.2020 die bisherige Sonderabschreibung in der Höhe von 130% und die Megaabschreibung von 270% durch ein Steuerguthaben von 6% bzw. 40% ersetzt.
Das Steuerguthaben ist für neue Investitionen (auch mittels Leasing) ab dem 01.01.2020 anerkannt, die bis zum 31.12.2020 getätigt werden bzw. bis zum 30.06.2021 geliefert werden, wenn die nachweisliche Bestellung und Anzahlung von mind. 20% innerhalb 31.12.2020 erfolgt.
Eine notwendige Voraussetzung für die Beanspruchung des Steuerguthabens ist, dass in den Rechnungen und anderen Dokumenten ausdrücklich auf die Förderbestimmung Bezug genommen wird – leider stellen wir fest, dass dies noch immer zum Teil bei Investitionsrechnungen nicht eingehalten wird.
Wir ersuchen Sie also nochmals beim Ankauf von neuen Investitionen (auch bei geringfügigen Investitionen mit einem Einkaufswert von weniger als € 516,46) den Lieferanten immer in der Rechnung den folgenden Verweis anmerken zu lassen (ein nachträglicher händischer Vermerk ist bei der elektronischen Rechnung NICHT zulässig) – andernfalls darf das Steuerguthaben laut derzeitigem Stand nicht beansprucht werden.
„Güter/beni Art. 1 co. 184-194 Legge 27.12.2019 n. 160“ |
Das Steuerguthaben kann nur mittels Verrechnung im Zahlungsvordruck F24 verwendet werden und zwar in 5 gleich hohen Jahresraten (3 Raten bei immateriellen Anlagegütern) erstmals ab dem Folgejahr nach Inbetriebnahme der Investition; also erstmals im Jahr 2021.
Für die Beantragung des Guthabens im Ausmaß von 40% (ehemalige Megaabschreibung von 270%) muss eine Meldung an das MISE gemacht werden. Übersteigt der Einzelwert der Investition den Betrag von Euro 300.000, benötigt man ein beeidetes Gutachten eines zugelassenen Technikers. Um bei eventuellen Steuerkontrollen kein Risiko einzugehen, empfehlen wir weiterhin das Einholen eines beeideten Gutachtens auch bei Investitionen unter Euro 300.000, auch wenn eine Eigenerklärung des gesetzlichen Vertreters ausreichen würde.
Die Investitionsgüter müssen mindestens bis zum 31.12. des 2. Folgejahres im Betrieb bleiben – bei einem vorherigen Verkauf muss der genutzte Verrechnungsbetrag rückerstattet werden.