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03. Mär 2021 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
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Steuerguthaben für elektronische Zahlungen
Mit dem Gesetzesdekret Nr. 124/2019, geändert durch das Gesetz 157/2019, wurde ein Steuerguthaben für eingehobene Gebühren und Kommissionen bei elektronischen Zahlungen durch die Endverbraucher eingeführt.
 
Der Artikel 22 des genannten Gesetzesdekrets sieht vor, dass:
• Unternehmen, Handels- und Handwerksbetriebe sowie Freiberufler mit einem Umsatz bis zu Euro 400.000 ein Steuerguthaben im Ausmaß von 30% der belasteten Kommissionen auf Kreditkarten, Bancomat- oder anderen rückverfolgbaren elektronischen Wertkarten oder Zahlungsmitteln (VISA, Mastercard, PagoBancomat,etc.) für getätigte Verkäufe nutzen können; 
• zum Guthaben zählen ausschließlich geschuldete Provisionen für die Lieferung von Waren oder Erbringung von Leistungen an Endverbraucher und kann ab dem 1. Juli 2020 beansprucht werden.

Damit das Steuerguthaben genutzt werden kann, müssen die Daten zu den elektronischen Zahlungsbewegungen von der Bank bzw. vom Kreditkartenausgeber, mit welchen der jeweilige Betreiber einen Abrechnungsvertrag abgeschlossen hat, an die Einnahmenagentur übermittelt werden.

Neben der Steuernummer des Firmen-Karteninhabers müssen hierbei noch der Zeitraum der Gebührenbelastung, die Anzahl der getätigten Operationen insgesamt und die Anzahl gegenüber Endverbraucher, die Höhe der angefallenen variablen sowie fixen Gebühren über den telematischen Kanal SID (Sistema Interscambio Dati) innerhalb des zwanzigsten des jeweiligen Folgemonats übermittelt werden.
Die Höhe des monatlichen Guthabens wird entweder auf den monatlichen Kreditkartenabrechnungen ausgewiesen bzw. ist im jeweiligen Portal des Kreditkartenanbieters (zum Beispiel NEXI Business) abrufbar.

Das Guthaben kann ausschließlich zur Verrechnung mit anderen geschuldeten Steuern und. Abgaben verwendet werden und muss mittels elektronischem Zahlungsbeleg F24 über die Kanäle der Einnahmenagentur versendet werden. 
Der dafür zu verwendende Abgabenkodex lautet „6916“ („credito d’imposta commissioni pagamenti elettronici – articolo 22 decreto-legge 26 ottobre 2019, n. 124“), die Felder „Bezugsmonat“ und „Bezugsjahr“ auf dem Modell F24 beziehen sich auf das jeweilige Monat, in welchem die Kommissionsgebühr belastet worden ist.
Diese Steuervergünstigung wie vom Gesetzesdekret Art. 22 Nr. 124/2019 vorgesehen, fällt unter die Obergrenze für De-Minimis-Beihilfen und ist steuerfrei. Das Guthaben und dessen Verrechnung müssen in der Steuererklärung im dafür vorgesehenen Abschnitt RU angegeben werden.
 
Sollte Sie an einer Verrechnung interessiert sein, bitte kontrollieren Sie das Online-Portal Ihres Kreditkartenanbieters und lassen Sie uns eine Bestätigung des Steuerguthabens auf die belasteten Kommissionen zukommen.
 
 
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