Steuerguthaben für erhöhte Energiepreise
Um den Auswirkungen der stark angestiegenen Energiepreise entgegenzuwirken, wurden mit den Gesetzesdekreten Nr. 4/2022 (Decreto Sostegni-ter), Nr. 17/2022 (Decreto Energia), Nr. 21/2022 (Decreto Ucraina) und Nr. 115/2022 (Decreto Aiuti-bis) diverse Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen eingeführt. In diesem Rundschreiben informieren wir Sie über die Möglichkeit, aufgrund stark angestiegener Strom- und Gaspreise, ein Steuerguthaben für den effektiven Strom- und Gasverbrauch im Jahr 2022 zu nutzen.
Allgemein
Die Unterstützungsmaßnahmen waren ursprünglich nur für energie-intensive Unternehmen vorgesehen (1. Trimester 2022), wurden dann aber für das 2. Trimester 2022 auch auf nicht energie-intensive Unternehmen ausgeweitet. Mit dem GD Nr. 115 vom 9. August 2022 (decreto „Aiuti-bis“) wurde der Steuerbonus nun auch für das 3. Trimester 2022 verlängert.
Grundvoraussetzung für den Bonus ist ein Anstieg der Strom- oder Gaspreise im 4. Trimester 2021 bzw. 1. Trimester oder 2. Trimester 2022 von mind. 30% im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2019. Wer für diesen Zeitraum denselben Strom- oder Gaslieferant hatte, kann die Berechnung der Kostensteigerung sowie des zustehenden Steuerguthabens innerhalb 60 Tagen (bis Ende August für das 2. Trimester 2022) bei diesem Anbieter anfordern.
Das Steuerguthaben kann über das Modell F24 mit anderen Steuern und Gebühren bis zum 31.12.2022 verrechnet werden. Alternativ dazu kann der Steuerbonus (nur ganzheitlich und nicht teilweise) auch an Dritte abgetreten werden. Das Guthaben wird nicht zur Steuerbemessungsgrundlage hinzugezählt und ist somit steuerfrei. Zudem ist die „De-Minimis-Regelung“ für diese Unterstützungsmaßnahme aufgehoben worden.
Steuerguthaben Stromverbrauch
Je nach Jahresstromverbrauch wird zwischen stromintensiven und nicht stromintensiven Unternehmen unterschieden. Je nachdem, ob ein Unternehmen als stromintensiv gilt oder nicht, sind die Voraussetzungen und die Höhe des Steuerguthabens unterschiedlich:
Nicht-stromintensive Unternehmen
Steuerguthaben für den Stromverbrauch im 2. TR 2022 (Art. 3, DL Nr. 21/2022):
- Voraussetzungen: Stromanschluss von mind. 16,5 kW und Anstieg des Durchschnittspreises pro kWh der Stromkomponente im 1. TR 2022 gegenüber 1. TR 2019 von mind. 30%;
- Steuerguthaben in Höhe von 15% der Kosten für den Stromverbrauch im 2. TR 2022 (nur die Stromkomponente ohne Verwaltungs- oder Transportspesen);
- Verrechnung im Modell F24 mit Steuerkodex 6963 und Bezugsjahr 2022.
Steuerguthaben für den Stromverbrauch im 3. TR 2022 (Art. 6, DL 115/2022):
- Voraussetzungen: Stromanschluss von mind. 16,5 kW und Anstieg des Durchschnittspreises pro kWh der Stromkomponente im 2. TR 2022 gegenüber 2. TR 2019 von mind. 30%;
- Steuerguthaben in Höhe von 15% der Kosten für den Stromverbrauch im 3. TR 2022 (nur die Stromkomponente ohne Verwaltungs- oder Transportspesen);
- Verrechnung im Modell F24 mit Bezugsjahr 2022 (Steuerkodex noch nicht bekannt).
Stromintensive Unternehmen
Definition „stromintensiv“:
- Unternehmen mit Jahresstromverbrauch > 1 GWh;
- Ausübung einer Tätigkeit lt. Anhang 3 oder 5 der Mitteilung der EU-Kommission 2014/C 200/01 (die Anhänge sind dem Rundschreiben beigelegt) oder Eintragung in der CSEA-Liste der energieintensiven Unternehmen.
Steuerguthaben für den Stromverbrauch im 1. TR 2022 (Art. 15, DL 4/2022):
- Voraussetzung: Anstieg des Durchschnittspreises pro kWh der Stromkomponente im 4. TR 2021 gegenüber 4. TR 2019 von mind. 30%;
- Steuerguthaben in Höhe von 20% der Kosten für den Stromverbrauch im 1. TR 2022 (nur die Stromkomponente ohne Verwaltungs- oder Transportspesen);
- Verrechnung im Modell F24 mit Steuerkodex 6960 und Bezugsjahr 2022.
Steuerguthaben für den Stromverbrauch im 2. TR 2022 (Art. 4, DL 17/2022):
- Voraussetzung: Anstieg des Durchschnittspreises pro kWh der Stromkomponente im 1. TR 2022 gegenüber 1. TR 2019 von mind. 30%;
- Steuerguthaben in Höhe von 25% der Kosten für den Stromverbrauch im 2. TR 2022 (nur die Stromkomponente ohne Verwaltungs- oder Transportspesen);
- Verrechnung im Modell F24 mit Steuerkodex 6961 und Bezugsjahr 2022.
Steuerguthaben für den Stromverbrauch im 3. TR 2022 (Art. 6, DL 115/2022):
- Voraussetzung: Anstieg des Durchschnittspreises pro kWh der Stromkomponente im 2. TR 2022 gegenüber 2. TR 2019 von mind. 30%;
- Steuerguthaben in Höhe von 25% der Kosten für den Stromverbrauch im 3. TR 2022 (nur die Stromkomponente ohne Verwaltungs- oder Transportspesen);
- Verrechnung im Modell F24 mit Bezugsjahr 2022 (Steuerkodex noch nicht bekannt).
Steuerguthaben Gasverbrauch
Je nach Gasverbrauch wird zwischen gasintensiven und nicht-gasintensiven Unternehmen unterschieden. Je nachdem, ob ein Unternehmen als gasintensiv gilt oder nicht, sind die Voraussetzungen und die Höhe des Steuerguthabens unterschiedlich:
Nicht-gasintensive Unternehmen
Steuerguthaben für den Gasverbrauch im 2. TR 2022 (Art. 4, DL 21/2022):
- Voraussetzungen: Anstieg des durchschnittlichen Gasreferenzpreises (MI-GAS; ermittelt von GME) im 1. TR 2022 gegenüber 1. TR 2019 von mind. 30%;
- Steuerguthaben in Höhe von 25% der Kosten für den Gasverbrauch im 2. TR 2022;
- Verrechnung im Modell F24 mit Steuerkodex 6964 und Bezugsjahr 2022.
Steuerguthaben für den Gasverbrauch im 3. TR 2022 (Art. 6, DL 115/2022):
- Voraussetzungen: Anstieg des durchschnittlichen Gasreferenzpreises (MI-GAS; ermittelt von GME) im 2. TR 2022 gegenüber 2. TR 2019 von mind. 30%;
- Steuerguthaben in Höhe von 25% der Kosten für den Gasverbrauch im 3. TR 2022;
- Verrechnung im Modell F24 mit Bezugsjahr 2022 (Steuerkodex noch nicht bekannt).
Gasintensive Unternehmen
Definition „gasintensiv“:
- Unternehmen mit Jahresgasverbrauch von > 1 GWh;
- Ausübung einer Tätigkeit lt. Anhang 1 des Ministerialdekrets Nr. 541 vom 21.12.2021.
Steuerguthaben für den Gasverbrauch im 1. TR 2022 (Art. 4, DL 50/2022):
- Anstieg des durchschnittlichen Gasreferenzpreises (MI-GAS; ermittelt von GME) im 4. TR 2021 gegenüber dem 4. TR 2019 von mind. 30%;
- Steuerguthaben in Höhe von 10% der Kosten für den Gasverbrauch im 1. TR 2022;
- Verrechnung im Modell F24 mit Steuerkodex 6966 und Bezugsjahr 2022.
Steuerguthaben für den Gasverbrauch im 2. TR 2022 (Art. 5, DL 17/2022):
- Anstieg des durchschnittlichen Gasreferenzpreises (MI-GAS; ermittelt von GME) im 1. TR 2022 gegenüber 1. TR 2019 von mind. 30%;
- Steuerguthaben in Höhe von 25% der Kosten für den Gasverbrauch im 2. TR 2022;
- Verrechnung im Modell F24 mit Steuerkodex 6962 und Bezugsjahr 2022.
Steuerguthaben für den Gasverbrauch im 3. TR 2022 (Art. 6, DL 115/2022):
- Anstieg des durchschnittlichen Gasreferenzpreises (MI-GAS; ermittelt von GME) im 2. TR 2022 gegenüber 2. TR 2019 von mind. 30%;
- Steuerguthaben in Höhe von 25% der Kosten für den Gasverkauf im 3. TR 2022;
- Verrechnung im Modell F24 mit Bezugsjahr 2022 (Steuerkodex noch nicht bekannt).