Steuerguthaben für Investitionen noch 2022 sichern
Die steuerlichen Fördermaßnahmen für normale Neuinvestitionen und für innovative Investitionen laut Industrie 4.0 haben sich in den letzten Jahren immer wieder geändert.
Während die Investitionsförderungen für normale Neuinvestitionen laut derzeitigem Stand (vorbehaltlich etwaiger Änderungen mit dem Haushaltsgesetz 2023) mit Ende 2022 auslaufen, gehen die Förderungen für innovative Investitionen laut Industrie 4.0 noch bis zum Jahr 2025 weiter, allerdings mit einer Reduzierung der Fördersätze.
Unter bestimmten Umständen besteht aber die Möglichkeit, sich auch für Investitionen von 2023 noch die interessanteren, höheren Steuerguthaben laut der Regelung vom Jahr 2022 zu sichern.
Regelung für „normale“ Neuinvestitionen
Unternehmen und Freiberuflern steht für Neuanschaffungen im Jahr 2022 (auch mittels Leasing) von „normalen“ Sachanlagen (bis zu € 2 Millionen) und Software (bis zu € 1 Million) ein Steuerguthaben von 6% der Investitionssumme zu. Die Verrechnung des Steuerguthabens für Sachanlagen und Software erfolgt, in 3 gleich hohen Jahresraten, beginnend ab dem Jahr der Anschaffung bzw. der Übergabe/Inbetriebnahme.
Für das Jahr 2022 kann aber unter Umständen auch noch die vorteilhaftere Regelung vom Jahr 2021 (Steuerbonus von 10% anstatt 6%) angewendet werden, sofern die Bestellung und Anzahlung (mindestens 20% des Investitionssumme) dieser Investition innerhalb 2021 gemacht wurde und die Auslieferung innerhalb 31. Dezember 2022 erfolgt.
EMPFEHLUNG: Es besteht die Möglichkeit für geplante Investitionen für 2023, noch im Jahr 2022 eine nachweisliche Bestellung (bestätigter Auftrag mittels Pec-Mail vom Lieferanten) zu tätigen und mindestens 20% Anzahlung zu leisten (wir empfehlen zur Sicherheit etwas mehr anzuzahlen) um sich somit noch den Steuerbonus von 6% zu sichern, sofern die Auslieferung/Inbetriebnahme innerhalb 30.06.2023 erfolgt.
Regelung für Industrie 4.0
Für den Ankauf von intelligenten oder digitalen Maschinen und Anlagen laut Industrie 4.0 im Jahr 2022 steht Unternehmen (Freiberufler ausgenommen) ein Steuerguthaben zu, welches wie folgt degressiv gestaffelt ist:
- 40% für Investitionen bis zu € 2,5 Millionen;
- 20% für Investitionen von mehr als € 2,5 Millionen und bis zu höchstens € 10 Millionen;
- 10% für Investitionen von mehr als € 10 Millionen und bis zu höchstens € 20 Millionen.
Für innovative Investitionen ab dem Jahr 2023 (und bis einschließlich dem Jahr 2025) reduziert sich der Fördersatz dann auf:
- 20% für Investitionen bis zu € 2,5 Millionen;
- 10% für Investitionen von mehr als € 2,5 Millionen und bis zu höchstens € 10 Millionen;
- 5% für Investitionen von mehr als € 10 Millionen und bis zu höchstens € 20 Millionen (in bestimmten Fällen sogar erweiterbar auf bis zu € 50 Millionen).
Sollten hingegen diesbezügliche Anlagen innerhalb des Jahres 2021 bestellt und angezahlt worden sein und erfolgt die nachweisliche Inbetriebnahme und Vernetzung innerhalb 31. Dezember 2022, so können noch die interessanteren Fördersätze vom Jahr 2021 beansprucht werden (50% für Investitionen bis zu € 2,5 Millionen und 30% für Investitionen von mehr also € 2,5 Millionen und bis zu höchstens € 10 Millionen).
EMPFEHLUNG: Auch hier besteht die Möglichkeit durch eine nachweisliche Bestellung (bestätigter Auftrag mittels Pec-Mail vom Lieferanten) und Anzahlung von mindestens 20% (wir empfehlen zur Sicherheit etwas mehr anzuzahlen) innerhalb 31. Dezember 2022 und Inbetriebnahme und Vernetzung innerhalb 30. Juni 2023, sich noch die höheren Fördersätze (40%/20%/10%) vom Jahr 2022 zu sichern.
Was ist für die Nutzung des Steuerguthabens wichtig zu beachten?
Eine notwendige Voraussetzung für die Beanspruchung des Steuerguthabens ist, dass in den Rechnungen und anderen Dokumenten ausdrücklich auf die folgende Förderbestimmung Bezug genommen wird: „Güter/beni art. 1 co. 1054-1058-ter Legge 30.12.2020 n. 178“. Dieser Verweis sollte vom Lieferanten direkt im Rechnungstext und Lieferschein aufgenommen werden – alternativ ist auch eine nachträgliche händische Ergänzung der Förderbestimmung auf der Investitionsrechnung und den Lieferscheinen zulässig.
Die Investitionsgüter müssen mindestens bis zum 31.12. des 2. Folgejahres nach der Anschaffung im Betrieb bleiben – bei einem vorherigen Verkauf muss der genutzte Verrechnungsbetrag rückerstattet werden (ausgenommen ist der Ersatz durch bessere Maschinen).
Das begünstigte Unternehmen muss zum Zeitpunkt der Verrechnung des Guthabens mit den Bestimmungen zur Sicherheit am Arbeitsplatz und mit der Einzahlung der Sozialabgaben und Fürsorgebeiträge für die Mitarbeiter in Ordnung sein (um hier einen konkreten Nachweis für spätere Kontrollen zu haben, ist ein aktuelles DURC bei jeder Verrechnung notwendig).
Falls man das erhöhte Steuerguthaben für intelligente Maschinen und Anlagen (Iaut Industrie 4.0) beanspruchen will, so sind zusätzlich folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- die Maschinen oder Anlagen müssen die vorgesehenen technischen Merkmale aufweisen, wie sie in der Tabelle A und B vom Gesetz Nr. 232/2016 vorgesehen sind;
- weiters ist die nachweisliche Vernetzung (nach international anerkannten Datenprotokollen) mit der internen Betriebssoftware oder extern mit Kunden oder Lieferanten notwendig, welche für die gesamte Nutzungsdauer (!!!) der betreffenden Investitionen genutzt werden muss. Die Vernetzung und Verwendung im Rahmen von Industrie 4.0 darf also nicht nur auf dem Papier bestehen, sondern muss auch in der Praxis vorhanden sein.
Die beiden Voraussetzungen müssen mittels eines beeidigten Gutachtens eines befähigten Technikers oder einer Konformitätserklärung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle nachgewiesen werden. Für Investitionen mit Anschaffungswert bis zu € 300.000 kann das Gutachten durch eine Ersatzerklärung des gesetzlichen Vertreters des Unternehmens mit sicherem Datum (data certa) ersetzt werden. In der Praxis ist aber auch für Investitionen mit Anschaffungswert bis zu € 300.000 das Einholen eines beeidigten Gutachtens eines Technikers zu empfehlen, da es ansonsten schwierig ist, das Bestehen aller technischen Eigenschaften und den Zeitpunkt der erfolgten Vernetzung der Anlage für spätere Kontrollen zu belegen. Außerdem ist zu beachten, dass im Falle falscher Angaben in der Ersatzerklärung nicht nur das Steuerguthaben aberkannt wird und samt Strafen zu erstatten ist, sondern der gesetzliche Vertreter auch strafrechtlich (!!) belangt werden kann.