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19. Aug 2021 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Dott.ssa Johanna Wieser
Steuerberaterin
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Steuerliche Neuerungen Dekret „Sostegni-bis“
Wir haben bereits in unserem Rundschreiben Nr. 12 vom 08.06.2021 berichtet, dass die italienische Regierung mit dem Gesetzesdekret „Sostegni-bis“ (GD 73/2021) vom 25.05.2021 weitere Hilfsmaßnahmen für die Wirtschaft beschlossen hat. Ende Juli wurde die Verordnung ratifiziert und im staatlichen Amtsblatt veröffentlicht (Gesetz Nr. 106 vom 23.07.2021). Die weiteren wesentlichen steuerlichen Maßnahmen in diesem Zusammenhang werden im Folgenden zusammengefasst.
 
Verlängerung des Mietbonus (Art. 4)
Für Betriebe und Freiberufler mit einem Umsatzrückgang von mindestens 30% im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 31.03.2021 im Vergleich zum selben Vorjahreszeitraum wurde der bereits bekannte Miet- und Pachtbonus (60% bzw. 30%) aus dem Dekret „Rilancio“ (GD 34/2020) für die Monate Jänner bis Mai 2021 verlängert. Hervorzuheben ist hierbei, dass nun auch Betriebe mit einem Umsatz von über Euro 5 Mio. bis Euro 15 Mio. im Jahr 2019 in den Genuss des Guthabens kommen. Bei Neugründung ab 2019 kann die Begünstigung auch ohne Umsatzrückgang angewandt werden. Nicht mehr vorgesehen ist die frühere Ausnahme für Unternehmen mit Sitz in Gemeinden, die sich im Jänner 2020 bereits in einem anderen Notstand (z.B. Vaia-Notstand) befunden haben und somit unabhängig vom Umsatzrückgang die Unterstützung nutzen konnten.
Für Tourismusbetriebe wurde bereits mit dem Haushaltsgesetz 2021 eine Verlängerung des Mietbonus (60% für Miete bzw. 50% für Pacht) für die Monate Jänner bis April 2021 beschlossen. Das Gesetzesdekret „Sostegni-bis“ sieht nun eine weitere Verlängerung für die Monate Mai bis Juli 2021 vor. Vorausgesetzt wird ein Umsatzrückgang von 50% in den Monaten Mai bis Juli 2021 im Vergleich zu denselben Monaten des Jahres 2019. Ausgenommen davon sind Neugründungen ab 2019. Unklar ist jedoch, ob die Ausnahme für Betriebe mit Sitz in Gemeinden, die sich im Jänner 2020 bereits in einem anderen Notstand befunden haben, weiterhin gilt. Diesbezüglich gibt es zum heutigen Stand noch keine offizielle Klärung. 
Wir werden die Voraussetzungen für Sie prüfen und gegebenenfalls die entsprechende Verrechnung des Bonus veranlassen – Sie brauchen diesbezüglich also nichts zu unternehmen.

Bonus Urlaub (Art. 7 c. 3)
Für Familien mit Wohnsitz in Italien und einem ISEE-Wert von bis zu Euro 40.000,00 wurde im Dekret „Rilancio“ (GD 34/2020) vom 19.05.2020 ein Guthaben von maximal Euro 500,00 pro Familie für den Aufenthalt in italienischen Beherbergungsbetrieben vorgesehen. Dieses Guthaben kann vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2021 eingelöst werden. Allerdings muss der Antrag für den Bonus bereits im Jahr 2020 über die App IO eingereicht worden sein. Die Zahlung muss direkt über den Gastbetrieb erfolgen, der Bonus kann aber auch bei Reiseagenturen oder Tour Operator eingelöst werden.
 
Steuergutschrift für die Modernisierung und Verbesserung von Beherbergungsbetrieben (Bonus alberghi) (Art. 7 c. 5)
 
Im Augustdekret (GD 104/2020) wurde eine Steuergutschrift von maximal Euro 200.000,00 (65% auf Investitionsausgaben von bis zu Euro 307.692,00) für die Sanierungs- und Wiedergewinnungsarbeiten (außerordentliche Instandhaltungen laut Buchstabe b), Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten laut Buchstabe c) und bauliche Umgestaltungen laut Buchstabe d) jeweils vom Art. 3  Abs. 1 der VPR 380/2001)  von touristischen Beherbergungsbetrieben beschlossen. Diese Maßnahme wurde nun um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert. Für das Jahr 2022 werden Mittel in Höhe von Euro 100 Mio. bereitgestellt.
 
Aufschub der Steuerzahlung für „ISA“-Subjekte auf den 15.09.2021 (Art. 9-ter)
 
Für Steuerpflichtige, für welche die Zuverlässigkeitsindikatoren (ISA) erlassen wurden, wurde die Einzahlung der Steuerschuld, welche aus der Einkommens-, der IRAP- sowie der MwSt-Erklärung für das Jahr 2020 resultiert und normalerweise am 30. Juni 2021 fällig ist, zinsfrei auf den 15. September 2021 aufgeschoben.
 
Aussetzung „Cash-back“ / Steuerguthaben POS (Art. 11-bis)
 
Mit Art. 1 des Dekrets „Omnibus“ wurde beschlossen, die Maßnahme „Cash-back“ für das 2. Semester 2021 (01.07.21-31.12.21) auszusetzten. Im 1. Semester 2022 soll die Maßnahme fortgesetzt werden.
Im Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2022 wird ein Steuerguthaben für den Ankauf oder die Anleihe von POS – Geräten, welche die telematische Übermittlung der Tageseinnahmen ermöglichen, gewährt. Die Höhe des Guthabens ist abhängig vom Umsatz im Jahr 2020 und beträgt zwischen 10% bis 70% der getätigten Ausgaben, bis zu einem Höchstbetrag von Euro 160,00.
Betriebe und Freiberufler mit einem Umsatz bis Euro 400.000,00, welche Verkäufe oder Dienstleistungen an Endverbraucher erbringen, können ein weiteres Steuerguthaben in Höhe von 100% für POS-Spesen, welche im Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2022 anfallen, nutzen. 
 
Investitionsförderung „Nuova Sabatini“ (Art. 11-ter)
 
Bereits im Haushaltsgesetz 2021 wurde festgelegt, dass die Investitionsförderung „Sabatini-ter“, welche bisher in mehreren Raten ausbezahlt wurde, nun in einer einmaligen Auszahlung gewährt wird. Für alle Anträge, welche bis zum 31.12.2020 eingereicht und bereits eine oder mehrere Raten ausbezahlt wurden, gilt laut Art. 11-ter GD 73/2021, dass der verbleibende Betrag der Förderung in einer einmaligen Zahlung erfolgt. Die zur Verfügung stehenden Mittel wurden für das Jahr 2021 um Euro 425 Mio. erhöht.
 
Aufwertung von Grundstücken und Beteiligung (Art. 14 c. 4-bis)
 
Für die Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen im Eigentum von Privatpersonen wurde der Termin für die Beeidigung der Schätzung sowie für die Einzahlung der Ersatzsteuer (11%) vom 30.06.2021 auf den 15.11.2021 aufgeschoben. Stichtag der Schätzung ist der 1. Jänner 2021.
 
Mehrwertsteuergutschriften im Rahmen von Insolvenzverfahren (Art. 18)
 
Bei Insolvenzverfahren, welche ab 26. Mai 2021 eröffnet werden, haben Gläubiger nun die Möglichkeit zur Ausstellung einer Gutschrift für die MwSt auf offene Forderungen ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens. Bisher war die Berichtigung der MwSt erst möglich, sobald das Insolvenzverfahren endgültig abgeschlossen war.
 
Super ACE 2021 (Art. 19 c. 2-7)
 
Der Förderungssatz für thesaurierte (nicht ausgeschüttete) Gewinne und Zuzahlungen durch die Gesellschafter betrug im Jahr 2020 1,3%. Dieser Koeffizient wurde nun beschränkt für das Jahr 2021 auf 15% erhöht. Es gilt ein maximaler Betrag von Euro 5 Mio. und das zugeführte Eigenkapital darf für das Jahr 2021 und die 2 Folgejahre nicht vermindert werden. Eine diesbezügliche Auszahlung ist somit erst wieder ab 2024 zulässig. Die Begünstigung kann als Steuerguthaben genutzt oder auch abgetreten werden. 

Steuerguthaben für Investitionen  (Art. 20)
 
Mit dem Haushaltsgesetz 2021 wurde das Steuerguthaben für Ankäufe von normalen Sachanlagen und Software im Zeitraum vom 16. November 2020 bis zum 31. Dezember 2021 von bisher 6% auf 10% erhöht (ab 2022 wieder 6%) und die Verrechnungsdauer wurde von 5 auf 3 Jahre gekürzt
Zudem wurde festgelegt, dass bei Freiberuflern und Kleinunternehmern mit Umsatzerlösen bis zu Euro 5 Mio. (einschließlich Subjekte im Pauschalsystem „regime forfetario“ und landwirtschaftliche Betriebe) die Verrechnung sogar als einmaliger Betrag (ohne Aufteilung auf drei Jahre) erfolgen kann. Diese Möglichkeit, das Guthaben in einer einzigen Rate zu verrechnen, wurde nun auf alle Begünstigten ausgedehnt, unabhängig vom Umsatz. Das Guthaben kann bereits im Geschäftsjahr, in dem die Investition in Betrieb genommen wird, genutzt werden. 
Die Verrechnung des erhöhten Steuerguthabens von 50% für innovative Investitionen (Industrie 4.0) muss weiterhin von allen Begünstigten auf 3 Jahre aufgeteilt werden.
Für die Verrechnung des Guthabens wird vorausgesetzt, dass der Begünstigte mit den Einzahlungen der Sozialabgaben in Ordnung ist, weshalb ein gültiges DURC zum Zeitpunkt der Verrechnung vorliegen muss.
 
Höchstbetrag der Steuerguthaben für Verrechnung oder Rückerstattung erhöht (Art. 22)
 
Für das Jahr 2021 wurde der jährliche Höchstbetrag für Steuerguthaben, welche rückerstattet oder im Modell F24 verrechnet werden können, auf Euro 2 Mio. erhöht.
 
Steuerguthaben für Desinfektionsmaßnahmen für die Monate Juni bis August (Art. 32)
 
Unternehmen und Freiberufler, welche in den Monaten Juni, Juli und August 2021 Ausgaben für folgende Investitionen tätigen, haben Anrecht auf einen Steuerbonus von 30% dieser Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 60.000,00 Euro:
-    Desinfektion von Räumen und Arbeitsgeräten;
-    Schutzausrüstung (Masken, Handschuhe, Visiere, Thermometer, usw.);
-    Desinfektions- und Reinigungsmittel;
-    Einrichtungen, um den Sicherheitsabstand zu gewährleisten;
-    COVID-19-Testkits für Mitarbeiter.
Wir empfehlen deshalb, noch innerhalb August den geplanten Bedarf für das restliche Jahr 2021 anzuschaffen, um diese Unterstützung bestmöglich nutzen zu können. Für die effektive Beanspruchung des Guthabens muss im Zeitraum vom 04.10.2021 bis zum 04.11.2021 ein telematischer Antrag gestellt werden.

 
Ermäßigungen für Personen unter 36 Jahren beim Kauf der Erstwohnung (Art. 64 c. 6-11)
 
Personen, welche zum Zeitpunkt des Kaufes einer Erstwohnung (ausgenommen Luxuswohnungen) das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet und einen ISEE-Wert von unter Euro 40.000,00 haben, können eine zusätzliche Steuerbegünstigung nutzen. Diese sieht beim Kauf der Erstwohnung eine Befreiung der Registrierungs-, Mehrwertsteuer-, Hypothek- und Katastersteuer vor. 
Gültig ist die Maßnahme für alle Kaufverträge, welche im Zeitraum vom 26.05.2021 bis zum 30.06.2022 unterzeichnet werden.
Damit es sich um eine Erstwohnung handelt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 
-    der Wohnsitz muss sich in der Gemeinde der zu erwerbenden Liegenschaft befinden oder innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages dorthin verlegt werden;
-    der Begünstigte darf nicht Eigentümer einer anderen Wohnung in der Gemeinde sein, auch nicht in Gütergemeinschaft;
-    der Begünstigte darf auf dem gesamten Staatsgebiet keine andere Wohnung, welche mit der Begünstigung als Erstwohnung erworben wurde, besitzen (auch nicht anteilsmäßig); dies gilt für Eigentum, Fruchtgenuss, Nutzungs- oder Wohnrecht und nacktes Eigentum.
 

Werbebonus (Art. 67 c. 10-13)

Unternehmen, Freiberufler und nicht gewerbliche Körperschaften, welche in den Jahren 2021 und 2022 Investitionen in Werbung tätigen, können einen Steuerbonus von einheitlich 50% dieser Ausgaben nutzen. Dabei wird nicht mehr unterschieden, ob es sich um klassische Werbung in Zeitungen oder um Radio- und Fernsehwerbung handelt. 
Um den Bonus nutzen zu können bedarf es einer Genehmigung durch das Ministerium. Dafür muss im Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 30.09.2021 eine telematische Voranmeldung bei der Einnahmenagentur eingereicht werden. Wer diese Voranmeldung bereits im März eingereicht hat, muss dies nicht noch einmal machen.

 

 
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