Das Gesetz Nr. 77 vom 17. Juli 2020 hat das Gesetzesdekret Nr. 34 vom 19. Mai 2020 (Neustart-Verordnung) in Gesetz umgewandelt, mit einigen Änderungen, die auch das Steuerguthaben bzw. den Superbonus von 110 Prozent betreffen.
Ein Steuerabsetzbetrag von 110 Prozent bedeutet in Zahlen ausgedrückt, dass angesichts von Umbaumaßnahmen in Höhe von Euro 10.000 der Steuerzahler Steuerabsetzbeträge von insgesamt Euro 11.000 verwenden darf, also mehr als der Umbau effektiv gekostet hat. Mit anderen Worten zahlt der Staat die Umbaumaßnahmen zur Gänze und legt noch 10 Prozent dazu.
Beim 110-Prozent-Steuerbonus handelt es sich um einen neu eingeführten Steuerabzug, der sich zu den verschiedenen bestehenden Maßnahmen gesellt, welche Steuerabsetzbeträge vorsehen, wie z.B. der 50-Prozent-Bonus für Wiedergewinnungsarbeiten, die energetischen Sanierungen mit Anwendung eines Absetzbetrages zwischen 50 und 65 Prozent sowie der Fassadenbonus von 90 Prozent. Es ist möglich, die verschiedenen Maßnahmen untereinander zu kumulieren und zu kombinieren, weswegen der Steuervorteil und die entsprechenden Einsparmaßnahmen für die Steuerzahler sehr interessant sein können.
Um in den Genuss der Förderung zu gelangen, sind jedoch eine Reihe von Auflagen/Dokumente erforderlich, weshalb es der Zusammenarbeit folgender Experten bedarf – die diesbezügliche Abstimmung sollte bereits vor Beginn der Arbeiten erfolgen:
- Planer/Techniker, welcher die Maßnahmen plant;
- ausführende Unternehmen;
- Techniker (Ingenieur/Architekt/Geometer), welcher die technischen beeideten Gutachten erstellt, die Meldung an die ENEA macht und die Energiebescheinigung vor und nach dem Umbau erstellt, mit welchen die Verbesserung um mindestens zwei Energieklassen bzw. das Erreichen der höchsten Energieklasse nachgewiesen wird;
- Steuerberater, welcher den Bestätigungsvermerk ausstellt und auf dem Portal der Einnahmenagentur die eigene Option für die eventuelle Abtretung des Steuerguthabens an Dritte telematisch abwickelt (sowohl der Bestätigungsvermerk sowie die Option sind nur im Falle der Abtretung des Steuerguthabens notwendig).
Wer kann den Steuerabzug von 110 Prozent beanspruchen?
In den Genuss des erhöhten Steuerabzuges von 110 Prozent kommen folgende Subjekte:
• Kondominien, wobei es sich hierbei um eine besondere Form von Miteigentum handelt, bei welcher verschiedene Personen (allein oder gemeinsam) ein eigenständiges Eigentum (oder Miteigentum) auf bestimmten, getrennt erfassten Baueinheiten (Wohnungen, Garagen usw.) haben und gleichzeitig ein Miteigentum auf gemeinschaftliche Anteile (Dach, Stiegenhaus, Hofraum usw.). Der Superbonus steht also nicht für Maßnahmen zu, die an den Gemeinschaftsanteilen von zwei oder mehreren Baueinheiten in einem Gebäude mit nur einem einzigen Eigentümer oder mit einer einzigen Miteigentümergemeinschaft vorgenommen werden.
• natürliche Personen, die nicht im Rahmen ihrer unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit operieren. Diese Subjekte können den Superbonus für Eingriffe an maximal 2 Gebäudeeinheiten in Anspruch nehmen, mit der Möglichkeit, den zusätzlichen Abzug für Eingriffe an den Gemeinschaftsanteilen des Kondominiums in Anspruch zu nehmen. Es kann sich dabei um den Eigentümer oder Inhaber von Realrechten (Fruchtgenuss, Wohnrecht) des Wohngebäudes handeln sowie um die Mieter oder die Leihnehmer (registrierter Vertrag notwendig). Weiters dürfen die Ausgaben auch von zusammenlebenden Familienangehörigen getätigt werden, sofern die betreffende Wohnung effektiv der Familie zur Verfügung steht (darf also bei Nutzung des Steuerbonus durch Familienangehörige nicht vermietet sein oder Dritten zur Verfügung gestellt werden).
Für gewerbliche Liegenschaften gilt grundsätzlich ein Ausschluss mit der Ausnahme für Gemeinschaftsanteile in Kondominien, in welchen mehr als die Hälfte der Flächen des Gebäudes für Wohnzwecke samt Zubehör bestimmt sein müssen – wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, steht der Superbonus für die Gemeinschaftsanteile nur anteilsmäßig den Eigentümern der Wohneinheiten zu.
• Gebäude der Wohnbauinstitute für den Volkswohnbau, Wohnbaugenossenschaften sowie gemeinnützige Einrichtungen ONLUS, Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens sowie Amateursportvereine beschränkt auf Arbeiten an Gebäuden, die als Umkleidekabinen genutzt werden.
Grundsätzlich vom Steuerbonus ausgenommen sind die Gebäudekatasterkategorien A/1, A/8 und A/9.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Der Superbonus betrifft hauptsächlich Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz (treibende oder primäre Maßnahmen) auf Kondominien, Ein- und Mehrfamilienhäusern, welche im Zeitraum vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2021 getätigt (gezahlt!!) werden. Sofern aber zeitlich bestimmte Nebenarbeiten (=> mitgezogene oder sekundäre Maßnahmen) auf den einzelnen Baueinheiten durchgeführt werden, kann dafür auch der Superbonus von 110 Prozent beansprucht werden.
Als primäre Maßnahmen gelten:
1. Die Wärmedämmung der Gebäudehülle (vertikal/horizontal/schräg) von mehr als 25 Prozent der Außenfläche (gegen nicht beheizte Räume) in Kondominien sowie in Einfamilienhäusern und funktionell unabhängigen Baueinheiten in Mehrfamilienhäusern, die mit einem oder mehreren unabhängigen Zugängen von außen ausgestattet sind (Reihenhäuser). Der Abzug steht auf einen maximalen Gesamtbetrag zu, der je nach Art des Gebäudes wie folgt gilt:
• bis zu Euro 50.000 für Einfamilienhäuser oder für Baueinheiten, die Teil eines Mehrfamilienhauses und funktional unabhängig sind und mit einem oder mehreren unabhängigen Zugängen ausgestattet sind;
• bis zu Euro 40.000, multipliziert mit der Anzahl der Baueinheiten, für Gebäude bestehend aus 2 bis 8 Gebäudeeinheiten;
• bis zu Euro 30.000, multipliziert mit der Anzahl der Baueinheiten, für Gebäude mit mehr als 8 Gebäudeeinheiten.
Man hat diesbezüglich immer auf die Anzahl der Baueinheiten vor Beginn der Arbeiten abzustellen (Bsp. bei Abbruch und Wiederaufbau). Bei Gebäuden mit mehr als 8 Baueinheiten hat man für die ersten 8 Einheiten den Betrag von Euro 40.000 und für die folgenden den Betrag von Euro 30.000 anzusetzen. Beispiel: für ein Gebäude mit 15 Baueinheiten beträgt die Obergrenze Euro 530.000 (8 x 40.000 + 7 x 30.000).
2. Eingriffe an den Gemeinschaftsanteilen der Gebäude, um die bestehende Heizungsanlage durch folgende zu ersetzen:
- Zentralheizungs-, Abkühlungs- und Warmwasserversorgungssysteme (Brennwertkessel der Energieklasse A gemäß EU-Verordnung Nr. 811/2013 sowie Wärmepumpen einschließlich hybrider oder geothermischer Systeme, auch in Kombination mit der Installation von Photovoltaikanlagen und damit verbundenen Speichersystemen);
- Mikro-Kraft-Wärme-Koppelungssysteme oder Sonnenkollektoren;
- für Berggemeinden (=> gilt für ganz Südtirol) der Anschluss an effiziente Fernwärmesysteme.
Der Abzug steht auf einen maximalen Gesamtbetrag zu, der je nach Art des Gebäudes wie folgt gilt:
• bis zu Euro 20.000, multipliziert mit der Anzahl der Baueinheiten, für Gebäude mit maximal 8 Baueinheiten;
• bis zu Euro 15.000, multipliziert mit der Anzahl der Baueinheiten, für Gebäude mit mehr als 8 Baueinheiten.
Bei Gebäuden mit mehr als 8 Baueinheiten hat man für die ersten 8 Einheiten den Betrag von Euro 20.000 und für die folgenden den Betrag von Euro 15.000 anzusetzen. Beispiel: für ein Gebäude mit 15 Baueinheiten beträgt die Obergrenze Euro 265.000 (8 x 20.000 + 7 x 15.000).
3. Eingriffe an Einfamilienhäusern oder an funktionell unabhängigen Baueinheiten in Mehrfamilienhäusern, die mit einem oder mehreren unabhängigen Zugängen von außen ausgestattet sind (Reihenhäuser), um die bestehende Heizungsanlage durch folgende zu ersetzen:
- Zentralheizungs-, Abkühlungs- und Warmwasserversorgungssysteme (Brennwertkessel der Energieklasse A sowie Wärmepumpen einschließlich hybrider oder geothermischer Systeme, auch in Kombination mit der Installation von Photovoltaikanlagen und damit verbundenen Speichersystemen);
- Mikro-Kraft-Wärme-Koppelungssysteme oder Sonnenkollektoren;
- sowie für Berggemeinden (=> gilt für ganz Südtirol) der Anschluss an effiziente Fernwärmesysteme.
Der Abzug steht bis zu einem maximalen Gesamtbetrag der Ausgaben von Euro 30.000 je Baueinheit zu.
Der Steuerbonus von 110 Prozent wird neben den vorhin genannten primären Maßnahmen auch für die folgenden mitgezogenen oder sekundären Maßnahmen gewährt, sofern diese in der Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende der primären Maßnahmen durchgeführt und gezahlt werden und die primären Maßnahmen im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 gezahlt werden. Als sekundäre Maßnahmen gelten:
1. die bereits bekannten energetischen Baumaßnahmen im Rahmen der für jede Maßnahme vorgesehenen Ausgabengrenze (Beispiel der Austausch von Fenstern, die Installation von Beschattungselementen oder Sonnenkollektoren für Warmwasser);
2. die Installation von Photovoltaikanlagen samt dazugehörigen Speichersystemen, wobei der nicht genutzte Strom an den GSE verkauft werden muss. Der Höchstbetrag der anerkannten Ausgaben beträgt Euro 48.000 und steht in jedem Fall innerhalb der Obergrenze von Euro 2.400 für jeden kW Nennleistung der Photovoltaikanlage zu. Der Steuerabzug ist auch für die gleichzeitige oder nachträgliche Installation von Speichersystemen möglich, welche in die begünstigte Photovoltaikanlage integriert sind und zwar zu den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Betrags- und Gesamtgrenzen und in jedem Fall innerhalb der Ausgabengrenze von Euro 1.000 pro kWh Speicherkapazität der Anlage. Der Steuerabzug ist nicht mit anderen öffentlichen Förderungen oder Erleichterungen jeglicher Art kumulierbar.
3. Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, wobei ein Höchstbetrag der anerkannten Ausgaben von Euro 3.000 pro Jahr gilt. Falls die Kosten von mehreren Subjekten getragen werden, ist der vorhin genannte Höchstbetrag aufzuteilen.
Falls für die sekundären Maßnahmen der Steuerbonus von 110 Prozent genutzt werden kann, (anstelle der sonst allgemein gültigen 65 oder 50 Prozent) so hat auch für diese die Aufteilung auf 5 Jahresraten zu erfolgen.
Sonderregelung für denkmalgeschützte Gebäude
Für denkmalgeschützte Gebäude (laut GV Nr. 42/2004) gilt eine Sonderregelung, wonach der Bonus von 110 Prozent für alle Eingriffe zur energetischen Sanierung (laut Art. 14 GD 63/2013) gilt, auch wenn keine sogenannten primären Maßnahmen erfolgen, sofern diese aufgrund der Bau-, Denkmal- und Umweltvorschriften nicht gestattet sind. Dies jedoch immer unter Einhaltung der restlichen Mindestanforderungen und der Verbesserung von mindestens zwei Energieklassen oder Erreichen der höchsten Energieklasse.
Welche Formpflichten sind zu beachten?
Um in den Genuss des Steuerabzuges von 110 Prozent zu gelangen, müssen folgende Bestimmungen und Auflagen eingehalten werden:
• Energieleistungsbescheinigung „APE“ vor und nach dem Eingriff, als Nachweis, dass das Gebäude um mindestens zwei Energieklassen verbessert wurde bzw. falls dies nicht möglich ist, dass die höchste Energieklasse erreicht wurde;
• ENEA-Meldung, welche innerhalb von 90 Tagen nach Bauende telematisch durch den qualifizierten Techniker zu versenden ist;
• Technisches Gutachten eines qualifizierten Technikers, in welchem die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen und die entsprechende Angemessenheit der Ausgaben im Zusammenhang der geförderten Ausgaben bescheinigt werden. Dieser Bericht muss in Form einer eidesstattlichen Erklärung abgefasst werden und ist an die Energiebehörde ENEA elektronisch zu übermitteln. Der qualifizierte Techniker ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, mit einer Haftungssumme, welche die Anzahl der ausgestellten Bestätigungen deckt und auf jeden Fall mindestens Euro 500.000 beträgt;
• Bestätigungsvermerk vom Steuerberater, mittels welcher dieser die Vollständigkeit der Unterlagen, den technischen Bericht, das Vorhandensein der Versicherungspolizze des Technikers und die Versendung an die ENEA bestätigt – dies ist nur notwendig, sofern das Guthaben an Dritte abgetreten wird;
• Die Rechnungen müssen mittels eigener Banküberweisung gezahlt werden (also keine Rechnungen in bar, mit Scheck oder mit normaler Homebanking-Überweisung zahlen!!). Auf den Überweisungsschein muss die Bank den Zahlungsgrund (Art. 16-bis VPR 917/1986 oder Ges. 296/2006), die Steuernummer des Auftraggebers und die Mehrwertsteuer- oder Steuernummer der ausführenden Firma angeben (bei Arbeiten an einem Kondominium muss zusätzlich auch die Steuernummer des Kondominiums angeführt werden). Die Verpflichtung zur Zahlung mit eigener Banküberweisung gilt hingegen nicht für Unternehmen;
• Vor Beginn der Arbeiten muss durch den Sicherheitskoordinator eine telematische Mitteilung an das Arbeitsinspektorat der Provinz Bozen gemacht werden, sofern diese durch die Bestimmungen zur Sicherheit am Arbeitsplatz vorgesehen ist und die Arbeiten in Südtirol durchgeführt werden (z. B. Baustellen, auf welchen mehrere ausführende Firmen tätig sind, auch wenn diese nicht gleichzeitig auf der Baustelle sind, Baustellen, wo auch nur ein Unternehmen tätig ist, deren voraussichtlicher Umfang 200 Mann-Tage überschreitet);
• Die Bestimmungen zur Sicherheit am Arbeitsplatz und über den Arbeitsschutz auf der Baustelle sowie zur ordnungsgemäßen Einzahlung der Sozialabgaben müssen eingehalten werden. Diesbezüglich müssen die ausführenden Unternehmen dem Bauherrn eine Eigenerklärung über die Einhaltung der Bestimmungen im Bereich Sozialversicherungsrecht und Arbeitssicherheit ausstellen. Diesbezüglich empfehlen wir, von den ausführenden Firmen vor der Zahlung eine entsprechende Eigenerklärung einzuholen;
• Die urbanistischen und baurechtlichen Bestimmungen müssen eingehalten werden - so ist es auch wichtig, dass die Baubeginnmeldung termingerecht erfolgt und die Baukonzession oder Ermächtigung (falls von der Bauordnung der jeweiligen Gemeinde vorgesehen) ordnungsgemäß vorliegen. Wenn diese Mitteilung an das Bauamt der zuständigen Gemeinde nicht verpflichtend vorgesehen ist, muss der Beginn der Arbeiten mittels Ersatzerklärung für den Notorietätsakt nachgewiesen werden.
Alternativen zum direkten Steuerabzug (Abtretung oder Preisnachlass vom Lieferanten)
Die Steuerpflichtigen, welche Wiedergewinnungsarbeiten und energieeffiziente Maßnahmen durchführen, können den Steuerbonus entweder direkt in der eigenen Steuererklärung als Abzug von der Einkommenssteuer verwenden oder alternativ an Dritte abtreten oder auch an den Lieferanten übertragen (sofern der Lieferant einverstanden ist), welcher im Gegenzug einen Preisnachlass (im Rahmen des Rechnungsbetrages also max. 100%) gewährt.
Diese Wahlmöglichkeit besteht für Ausgaben, die in den Jahren 2020 und 2021 für folgende Arbeiten und Maßnahmen getätigt werden:
• Wiedergewinnungsarbeiten an Wohngebäuden mit Steuerabzug von derzeit 50 Prozent laut Art. 16-bis, Abs. 1 Buchstaben a) und b) VPR 917/1986: es handelt sich dabei um Maßnahmen der außerordentlichen Instandhaltung, Restaurierung, Sanierung und Umbau von einzelnen Wohneinheiten, sowie ausnahmsweise für Kondominien auch für Eingriffe der ordentlichen Instandhaltung;
• Energiesparmaßnahmen (Art. 14 GD Nr. 63/2013) unter den gegebenen Voraussetzungen auch in Form des Superbonus von 110 Prozent;
• Fassadenbonus von 90 Prozent;
• Installation von Photovoltaikanlagen laut Art. 16-bis, Abs. 1 Buchstabe h) VPR 917/1986;
• Einbau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge laut Art. 16-ter GD 63/2013;
• Steuerabzug von 50 Prozent für den Ankauf von sanierten Wohnungen (beschränkt auf 25 Prozent des Kaufpreises und max. Euro 96.000) durch Bauunternehmen, welche die Immobilie innerhalb von 18 Monaten nach Bauende veräußern.
Für den Fall, dass mehrere Subjekte sich an den Ausgaben für die Arbeiten an derselben Immobilie beteiligen, steht die Wahlmöglichkeit jedem getrennt zu. Im Falle einer Abtretung oder Preisnachlass muss eine entsprechende Option der Einnahmenagentur auf telematischem Wege (persönlich mittels Fisconline oder über einen Steuerberater) bis zum 16. März des Folgejahres mitgeteilt werden.
Falls es sich um die Abtretung (oder Preisnachlass) des Superbonus von 110 Prozent handelt, muss die Option ausschließlich durch einen berechtigten Freiberufler erfolgen, welcher zusätzlich auch den Bestätigungsvermerk erteilen muss.
Die Lieferanten und die Erwerber des Steuerbonus erhalten im eigenen Abschnitt der Einnahmenagentur (Fisconline/Entratel) eine entsprechende Mitteilung über die erfolgte Abtretung und müssen diese ihrerseits annehmen bzw. bestätigen. Der Steuerbonus kann dann frühestens ab 1. Jänner 2021 verwendet werden, und zwar ab dem zehnten Tag des Folgemonats nach Erhalt der Optionsmitteilung. Der Lieferant oder Erwerber des Steuerbonus kann seinerseits das Guthaben nochmals abtreten. Das abgetretene Steuerguthaben wird ausschließlich im Zahlungsvordruck F24 zur Verrechnung mit anderen Steuern oder Sozialabgaben in 5 gleichen Jahresraten verwendet – eine eventuell nicht genutzte Rate geht verloren. Die Jahresobergrenzen zur Verrechnung im F24 (Euro 250.000 bzw. 700.000 pro Jahr) gelten für dieses Guthaben nicht.
Die Haftung für den Steuerbonus liegt ausschließlich beim Steuerpflichtigen, welcher den Steuerbonus abgetreten hat – wenn dem Erwerber des Guthabens oder Lieferanten hingegen nachgewiesen wird, dass dieser sich an einer strafbaren Handlung beteiligt hat, so gilt auch für diesen eine gesamtschuldnerische Haftung.
Nicht abtretbar sind hingegen die Steuerguthaben von 50 Prozent für folgende Maßnahmen (diese können also weiterhin nur direkt vom besteuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden):
• Bau oder Kauf von neuen Garagen bzw. Autoabstellplätzen von einer Baufirma, sofern diese Zubehör zu einer Wohnung bilden (die Eigenschaft als Zubehör muss aus dem Kaufvertrag oder beim Bau aus der Baukonzession resultieren);
• Maßnahmen zur Beseitigung baulicher Hindernisse durch Personen- und Lastenaufzüge sowie alle anderen Maßnahmen, die geeignet sind, die Mobilität behinderter Personen innerhalb und außerhalb der Wohnung im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104 zu fördern;
• Sicherung der Gebäude vor illegalen Handlungen (Sicherheitstüren, bruchsichere Fenster, in der Wand verbauter Tresor, Videoüberwachung);
• Verkabelung von Gebäuden und Verringerung von Lärmbelästigung;
• Maßnahmen zur Entsorgung von Asbest und zur Vermeidung von Unfällen im Haushalt;
• Möbelbonus.
Hinweise zum Preisnachlass durch den Lieferanten
Falls der Preisnachlass durch den Lieferanten gewählt wird, so verringert dies nicht die MwSt-Grundlage und die MwSt der Rechnung, sondern muss als eigener Abzugsposten ohne MwSt in der Rechnung mit der Beschreibung „Preisnachlass laut Art. 121 GD Nr. 34/2020“ ausgewiesen werden.
Fazit
Der Steuerbonus von 110 Prozent bietet den Eigentümern von Einfamilienhäusern und/oder Miteigentümern von Kondominien interessante Fördermöglichkeiten – die Vorgehensweise ist jedoch komplex und bedarf daher einer ausreichenden technischen, finanziellen und steuerlichen Planung im Vorfeld.