Wie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 10 vom 21.05.2020 berichtet, wurden mit der sogenannten Neustartverordnung (GD Nr. 34 vom 19.05.2020) unter anderem ein Bonus für Urlaub vorgesehen.
Nachdem die entsprechende Durchführungsverordnung mittlerweile erlassen wurde, fassen wir kurz die diesbezüglichen Neuerungen zusammen und legen den offiziellen Leitfaden der Einnahmenagentur bei.
Wer hat Anrecht und wie kann der Bonus genutzt werden?
Familien mit Wohnsitz in Italien und einem ISEE-Wert bis zu Euro 40.000 steht für das Jahr 2020 ein Guthaben für den Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben in Italien in der Höhe von Euro 500 pro Familie zu (Euro 300 bei nur 2 Familienmitgliedern und Euro 150 für Alleinlebende). Das Guthaben kann zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 für Zahlungen an italienische Beherbergungsbetriebe genutzt werden. Dazu zählen unter anderem Hotels, Urlaub auf dem Bauernhof, Zimmervermieter, Bed & Breakfast, Residence und Camping, die aufgrund der nationalen und regionalen Bestimmungen die Voraussetzungen als Beherbergungsstruktur erfüllen.
Es muss sich um eine einmalige Zahlung an einen einzigen Betrieb handeln und die Zahlung muss direkt über den Gastbetrieb bzw. Tour Operator oder eine Reiseagentur erfolgen (ohne die Zwischenschaltung eines Vermittlungsunternehmens wie z.B. Booking oder Airbnb).
Das Guthaben kommt wie folgt zur Anwendung:
• 80 Prozent als Reduzierung vonseiten des Beherbergungsbetriebs auf der Rechnung oder dem Handelsbeleg (also mit einem Maximalbetrag von Euro 400, Euro 240 bzw. Euro 120)
• 20 Prozent als Steuerabzug in der Steuererklärung (also dem Differenzbetrag von maximal Euro 100, Euro 60 bzw. Euro 30).
Damit man als Gast den Bonus beanspruchen kann, muss man im Besitz von:
a) einer gültigen ISEE-Erklärung sein (zu beantragen beim INPS oder CAF)
b) dem SPID oder der elektronischen Identitätskarte (CIE – „carta di identità elettronica“) und
c) der App IO sein.
Über die App IO (herunterzuladen und zu installieren auf einem Handy oder Tablett) werden dann die Voraussetzungen für den Erhalt des Bonus kontrolliert – die App greift auf die Datenbank der INPS und der Einnahmenagentur zu.
Bei positivem Ergebnis der Kontrolle muss der Bonus bestätigt werden und man erhält eine Bestätigung mit dem maximal nutzbaren Guthaben, einem Einheitskodex „codice univoco“ und dem dazugehörigen QR-Code. Diese Daten müssen dem Gastbetrieb dann zusammen mit der eigenen Steuernummer vorgezeigt werden, bevor die Rechnung oder der Handelsbeleg ausgestellt wird. Der Gastbetrieb ist jedoch nicht verpflichtet, den Bonus in Form des Rabatts zu gewähren.
Der zweite Teil (20%) des Bonus kann vom Gast dann über die Steuererklärung des Jahres 2020 in Form eines Steuerabzugs genutzt werden. Dazu benötigt es die Rechnung/Handelsbeleg, sowie den Zahlungsbeleg. Die Zahlung sollte mittels nachverfolgbaren Zahlungsmitteln erfolgen (Überweisung, POS, Kreditkarte). Der Anteil des Bonus, der gegebenenfalls nicht in der Steuererklärung genutzt werden kann, kann nicht übertragen werden und ist somit verloren.
Erledigungen vonseiten des Beherbergungsbetriebs
Der Gast muss, um den Bonus nutzen zu können, den QR-Code bzw. den Einheitskodex zusammen mit der eigenen Steuernummer vor dem Ausstellen der Rechnung oder des Handelsbelegs vorzeigen. Wichtig ist zu erwähnen, dass der Gastwirt nicht verpflichtet ist, den Bonus in Form des Rabatts zu gewähren. Wenn der Rabatt gewährt wird, stellt er für den Gastbetrieb ein Steuerguthaben dar, das mittels Kompensation im Mod. F24 verrechnet werden kann.
Die erhaltenen Daten (Einheitskodex und Steuernummer des Gastes) müssen im persönlichen Bereich auf dem Portal der Einnahmenagentur („fisconline“ - unter dem eigenen Bereich “Servizi per“ →“Comunicare“ → “Bonus Vacanze“) zusammen mit dem Rechnungsbetrag (Bruttobetrag, ohne Rabatt) eingegeben werden. Hier werden die Voraussetzungen des Bonus nochmals überprüft und der Rabatt sowie der Abzugsbetrag bestätigt.
Ab diesem Punkt kann dann die Rechnung oder der Handelsbeleg ausgestellt werden, auf dem die Steuernummer des Gastes, der den Bonus nutzt, angegeben werden muss.
Ab dem darauffolgenden Werktag dieser Eingabe der Rechnungsdaten kann der Beherbergungsbetrieb den gewährten Rabatt in Form eines Steuerguthabens mittels F24 (muss telematisch abgegeben werden) mit sämtlichen Steuern und Abgaben verrechnen. Das Steuerguthaben zählt nicht zum jährlichen Limit von Euro 1 Mio. für 2020 (bzw. Euro 700.000 für die Folgejahre) und muss auch nicht in der Steuererklärung des Jahres 2020 im Blatt RU angegeben werden.
Der Steuerkodex für die Verrechnung ist „6915“ – Bezugsjahr 2020.
Einstieg zum Bereich „Bonus Vacanze“ durch den Beherbergungsbetrieb
Der Einstieg zum Bereich „Bonus Vacanze“ erfolgt über die Seite der Einnahmenagentur (www.agenziaentrate.gov.it) mit den persönlichen Zugangsdaten, über den SPID oder über die smart card.
Die Freischaltung des gesetzlichen Vertreters reicht nicht aus, um für die Gesellschaft in den vorgesehenen Bereich einzusteigen, bei Einzelfirmen und Freiberuflern hingegen schon. Die Gesellschaft muss nämlich separat freigeschalten werden:
- Direkt bei der Einnahmenagentur: der gesetzliche Vertreter bekommt sofort die persönlichen Zugangsdaten mitgeteilt und die Gesellschaft wird sofort freigeschalten.
- Online auf der Seite der Einnahmenagentur: der gesetzliche Vertreter muss seine Daten der Freischaltung eingeben und die Freischaltung beantragen. Innerhalb 2 Wochen wird ein Brief der Einnahmenagentur mit dem Bestätigungskodex zugestellt. Mit diesem kann man die Freischaltung der Gesellschaft abschließen und die Gesellschaft mit dem gesetzlichen Vertreter verknüpfen (Dauer also insgesamt ca. 2-3 Wochen).
Hat der gesetzliche Vertreter keinen Spid, kann dieser bei der Post angesucht werden und man erhält die Zugangsdaten direkt im Postamt. Wichtig: Spid „2 Livello“ muss für den Einstieg auf der Seite der Einnahmenagentur auch freigeschalten sein.
Die weiteren Möglichkeiten, um Zugang zur Seite der Einnahmenagentur zu erhalten sind, wie erwähnt, über die smart card oder die online-Freischaltung, wo auch ein Brief mit Pin innerhalb 2 Wochen zugestellt wird. Die Zugangsdaten müssen auf dem Portal der Einnahmenagentur eingegeben und ein neues Passwort gewählt werden. Mit diesem neuen Passwort kann man jetzt in den persönlichen Bereich einsteigen bzw. man kann auswählen, ob man für sich persönlich Einsicht haben möchte oder für die freigeschaltete Gesellschaft (Dauer auch hier ca. 2-3 Wochen).
Erfassung in der Buchhaltung und im Kassabuch
Die Rechnung oder der Handelsbeleg muss mit dem vollen Rechnungsbetrag ausgestellt werden. Nachdem bei der Gewährung des Bonus nur ein Teil der Rechnung/Handelsbeleg kassiert wird, sollte dieser Teil separat in einer eigenen Spalte des Kassabuchs aufgezeichnet werden. Der Differenzbetrag, der nicht kassiert wurde, wird buchhalterisch als Steuerforderung gebucht und löst sich mit der Verbuchung der Verrechnung des Guthabens im F24 auf.
Wie üblich werden weitere Details und Anleitungen vermutlich erst in den kommenden Wochen bekanntgegeben.