Ab 1. Juli 2019 müssen alle italienische Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über Euro 400.000 ihre Tageseinnahmen täglich online (telematisch) an die Einnahmenagentur übermitteln. Alle anderen Unternehmen mit Tageseinnahmen müssen dieser neuen Pflicht ab 1. Jänner 2020 nachkommen.
Für die Überprüfung des Limits von Euro 400.000 ist der gesamte Umsatz vom Jahr 2018 heranzuziehen – bei der Ausübung von mehreren Tätigkeiten, darf also nicht nur auf den Einzelhandelsumsatz abgestellt werden.
Betroffene Subjekte
Die Verpflichtung betrifft alle Unternehmen, die zur Erstellung des Kassenbeleges („scontrino fiscale“) oder einer Steuerquittung („ricevuta fiscale“) anstelle der Rechnung zugelassen sind – diese Subjekte müssen nur auf Verlangen des Kunden eine Rechnung ausstellen. Es sind dies die Einzelhändler und diesen gleichgestellten Steuerpflichtigen wie zum Beispiel Hotels, Bars, Restaurants, Friseure und zum Teil auch Handwerker.
Alternativen zur Online-Kassa
Die Einnahmenagentur hat angekündigt, dass sie eine Web-Applikation zur Verfügung stellen wird, mittels welcher die Übermittlung der Tageseinnahmen auch ohne elektronische Registrierkasse mittels Internet (PC, Tablet oder Smartphone) möglich sein wird. Eine solche Lösung dürfte jedoch nur für kleine Unternehmen oder bei geringen Detailumsätzen sinnvoll sein, welche derzeit Steuerquittungen ausstellen und keine Registrierkasse verwenden (Beispiel Handwerker für Arbeiten in privaten Haushalten).
Eine weitere Alternative stellt das freiwillige Ausstellen einer elektronischen Rechnung dar, womit die Erfassung als Tageseinnahmen und in der Folge deren telematische Versendung überflüssig wird. Auch diese Variante ist nur bei geringen Detailumsätzen sinnvoll.
Abschaffung der Kassenbelege, Steuerquittungen und des Registers der Tageseinnahmen
Durch die elektronische Speicherung und Übermittlung der Tageseinnahmen entfällt die Pflicht, die Tageseinnahmen durch Kassenbeleg oder Steuerquittung zu dokumentieren. Die Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung auf ausdrückliche Anfrage des Kunden bleibt hingegen weiterhin bestehen.
Dem Kunden wird künftig lediglich ein einfacher Handelsbeleg (dürfte auch weiterhin der gewohnte Kassenbeleg sein) ausgehändigt, welcher zwar kein Steuerbeleg mehr ist, aber vom Kunden trotzdem für steuerliche Zwecke (Spesenbeleg Apotheke) oder zivilrechtliche Zwecke (Garantieansprüche bei eventuellen Mängeln) Gültigkeit hat.
Voraussetzung zur telematischen Übermittlung
Im Zuge der Installation der elektronischen Registrierkasse muss sich das Unternehmen bei der Einnahmenagentur anmelden/akkreditieren. Diese Akkreditierung erfolgt über die Plattform der Einnahmenagentur im persönlichen Bereich „fatture e corrispettivi“ und kann auf Wunsch durch unser Büro erfolgen - Ihr Kassensystemlieferant kann sich diesbezüglich an unseren Mitarbeiter Herrn Philip Hofmann (philip.hofmann@aichner.biz – 0474 862219) wenden.
Nach der erfolgten Akkreditierung kann die Installation der elektronischen Registrierkasse durch Ihren Lieferanten des Kassensystems abgeschlossen werden.
Handlungsbedarf und Steuerbonus
Die betroffenen Unternehmen müssen rechtzeitig ihre derzeitigen Registrierkassen an die technischen Voraussetzungen anpassen oder eine neue Registrierkasse anschaffen.
Als kleiner Kostenbeitrag gewährt die Einnahmenagentur einen Steuerbonus von 50 Prozent bis zu einem maximalen Betrag von Euro 250 bei Neuanschaffung einer Registrierkasse bzw. Euro 50 für die Anpassung der bestehenden Kassa. Die Verrechnung von diesem Steuerbonus darf ab dem Folgemonat nach Bezahlung der entsprechenden Rechnung mit dem Zahlungskodex 6899 im Mod. F24 verrechnet werden (ausschließlich mittels Entratel) – als Bezugsjahr ist das Jahr der Anschaffung bzw. Anpassung der Kassa anzuführen.
Befreiungen
Mit einer noch zu erlassenen Verordnung wird die Einnahmenagentur weitere Klärungen erteilen und möglicherweise Befreiungen vorsehen. Diese Befreiungen werden von der ausgeübten Tätigkeit und/oder vom Tätigkeitsort abhängen (Bsp. Gebiete mit keinem oder schlechtem Internetempfang).
Es ist davon auszugehen, dass die derzeit geltenden Befreiungen zur Ausstellung des Kassenbeleges für bestimmte Tätigkeiten wie dem Handel von Tabak- und Monopolwaren, dem Verkauf von Zeitschriften sowie dem Versandhandel bestätigt werden. Wir werden Sie diesbezüglich informieren, sobald neue Klärungen vorliegen.