1) Die MwSt, welche im Zusammenhang mit einem Handy anfällt, ist seit 01.01.2008 im Ausmaß der betrieblichen Verwendung verrechenbar, falls man in der Lage ist, die betriebliche Nutzung ausreichend zu dokumentieren. Da dies in der Praxis äußerst schwierig ist, empfehlen wir weiterhin nur 50% der MwSt zu verrechnen.
2) Dem Mitarbeiter müssen 4.500 km laut Aci-Tarif in Rechnung gestellt bzw. über den Lohnstreifen als Sachentlohnung in Abzug gebracht werden.
3) Zulassung für der Warentransport (autocarro) notwendig d.h. dass mit dem Fahrzeug nur Angestellte fahren dürfen und dies auch nur für Arbeitszwecke (also keine privaten Fahrten am Wochenende oder mit Kindern, Ehepartner usw.) – wird von der Straßenpolizei kontrolliert und stellt bei Nichtbeachtung einen Verstoß gegen Art. 82 Abs. 8-10 der Straßenverkehrsordnung darf => Einzug Fahrzeugpapiere zwischen 1 bis 6 Monaten und Geldstrafe.
2) Dem Mitarbeiter müssen 4.500 km laut Aci-Tarif in Rechnung gestellt bzw. über den Lohnstreifen als Sachentlohnung in Abzug gebracht werden.
3) Zulassung für der Warentransport (autocarro) notwendig d.h. dass mit dem Fahrzeug nur Angestellte fahren dürfen und dies auch nur für Arbeitszwecke (also keine privaten Fahrten am Wochenende oder mit Kindern, Ehepartner usw.) – wird von der Straßenpolizei kontrolliert und stellt bei Nichtbeachtung einen Verstoß gegen Art. 82 Abs. 8-10 der Straßenverkehrsordnung darf => Einzug Fahrzeugpapiere zwischen 1 bis 6 Monaten und Geldstrafe.
Büro Aichner
Ihre Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Arbeitsrechtberater in Südtirol / Italien
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