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02. Jan 2020 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Lukas Aichner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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Verjährung der Steuererklärungen – Fristen zur Steuerfeststellung

Mit dem Ablauf des Jahres 2019 ist wieder eine Steuerperiode verjährt, womit für das betroffene Jahr (und die entsprechenden Vorjahre) keine Steuerkontrollen mehr möglich sind.
Grundsätzlich hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit, die Steuererklärung bis zum 31. Dezember des vierten folgenden Jahres nach deren Abgabe zu prüfen. Diese Frist verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn die Steuererklärung nicht abgeben oder falls die Erklärung als nichtig erklärt wurde.
Dasselbe gilt auch für den Vordruck RW (für Angabe der Vermögenswerte im Ausland im Besitz von physischen Personen), wofür die Verjährung ein Jahr länger gilt, nämlich fünf Jahre nach Abgabe der Steuererklärung.
Sollte hingegen ein Finanzstrafvergehen festgestellt werden, so verdoppeln sich die Verjährungsfristen.
Als Finanzstrafvergehen gelten beispielsweise folgende Handlungen:

  • Steuerhinterziehung mittels Scheinrechnungen;
  • unterlassene Abgabe einer Steuererklärung um Steuern zu hinterziehen, sofern daraus eine Steuerschuld von mehr als Euro 50.000 erwächst;
  • unterlassene Einzahlung der Steuerrückbehalte (Lohnsteuer und Quellensteuern), sofern die unterlassene Zahlung mehr als Euro 150.000 (pro Steuerperiode) beträgt;
  • unterlassene Einzahlung der MwSt, sofern die unterlassene Zahlung mehr als Euro 250.000 (pro Steuerperiode) beträgt;
  • Verrechnung von nichtbestehenden Steuerguthaben, sofern der Betrag mehr als Euro 50.000 (pro Steuerperiode) beträgt usw.

Liegt kein Finanzstrafvergehen vor, so bedeutet dies, dass bei einer termingerechten Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2014, mit Ablauf des 31.12.2019 die Fristen für eine Steuerfeststellung verjährt sind.
Mit Bezug ab der Steuerperiode 2016 gelten neue Verjährungsfristen, welche jedoch auf die Vorperioden keine Auswirkungen haben. Diese Neuerungen beinhalten die Streichung der Verdoppelung der Verjährungsfristen bei Feststellung von Finanzstrafvergehen, weiters wird allgemein die Frist von fünf Jahren nach Abgabe der Steuererklärung festgelegt (sieben Jahre bei unterlassener Erklärung).
Mit dem Jahreswechsel ergibt sich somit der folgende neue Stand der steuerlichen Verjährungsfristen (unter der Voraussetzung, dass bis zur Steuerperiode 2015 kein Steuerstraftatbestand vorliegt):

Einkommen

des Jahres

Verjährungsfrist für eine Steuerfestesslung

unter der Annahme einer:

                                 a) fristgerechten Abgabe

b) unterlassenen Abgabe bzw.

bei fristgerechter Abgabe beschränkt

auf die Übersicht RW

2013 verjährt verjährt (31.12.2019)
2014 verjährt 31.12.2019 31.12.2020
2015 31.12.2020 31.12.2021
2016 31.12.2022 31.12.2024
2017 31.12.2023 31.12.2025
2018 31.12.2024 31.12.2026
2019 31.12.2025 31.12.2027


Wir weisen darauf hin, dass für die zivilrechtlichen Zwecke sämtliche Geschäftsunterlagen für die Dauer von 10 Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren sind.

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