Mit dem Ablauf des Jahres 2018 ist wieder eine Steuerperiode verjährt, womit für das betroffene Jahr (und die entsprechenden Vorjahre) keine Steuerkontrollen mehr möglich sind.
Grundsätzlich hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit, die Steuererklärung bis zum 31. Dezember des vierten folgenden Jahres nach deren Abgabe zu prüfen1. Diese Frist verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn die Steuererklärung nicht abgeben oder falls die Erklärung als nichtig erklärt wurde.
Sollte hingegen ein Finanzstrafvergehen festgestellt werden, so verdoppeln sich die Verjährungsfristen3.
- Steuerhinterziehung mittels Scheinrechnungen;
- unterlassene Abgabe einer Steuererklärung um Steuern zu hinterziehen, sofern daraus eine Steuerschuld von mehr als Euro 50.000 erwächst;
- unterlassene Einzahlung der Steuerrückbehalte (Lohnsteuer und Quellensteuern), sofern die unterlassene Zahlung mehr als Euro 150.000 (pro Steuerperiode) beträgt;
- unterlassene Einzahlung der MwSt, sofern die unterlassene Zahlung mehr als Euro 250.000 (pro Steuerperiode) beträgt;
- Verrechnung von nichtbestehenden Steuerguthaben, sofern der Betrag mehr als Euro 50.000 beträgt usw.
Liegt kein Finanzstrafvergehen vor, so bedeutet dies, dass bei einer termingerechten Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2013, mit Ablauf des 31.12.2018 die Fristen für eine Steuerfeststellung verjährt sind. Mit Bezug ab der Steuerperiode 2016 gelten neue Verjährungsfristen, welche jedoch auf die Vorperioden keine Auswirkungen haben. Diese Neuerungen beinhalten die Streichung der Verdoppelung der Verjährungsfristen bei Feststellung von Finanzstrafvergehen, weiters wird allgemein die Frist von fünf Jahren nach Abgabe der Steuererklärung festgelegt (sieben Jahre bei unterlassener Erklärung).
Mit dem Jahreswechsel ergibt sich somit der folgende neue Stand der steuerlichen Verjährungsfristen (unter der Voraussetzung, dass bis zur Steuerperiode 2015 kein Steuerstraftatbestand vorliegt):
Einkommen
des Jahres
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Verjährungsfrist für eine Steuerfeststellung unter der Annahme einer: |
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a) fristgerechten Abgabe |
b) unterlassenen Abgabe bzw. bei fristgerechter
Abgabe beschränkt auf die Übersicht RW
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2012 | verjährt | verjährt (31.12.2018) |
2013 | verjährt 31.12.2018 | 31.12.2019 |
2014 | 31.12.2019 | 31.12.2020 |
2015 | 31.12.2020 | 31.12.2021 |
2016 | 31.12.2022 | 31.12.2024 |
2017 | 31.12.2023 | 31.12.2025 |
2018 | 31.12.2024 | 31.12.2026 |
Wir weisen darauf hin, dass für die zivilrechtlichen Zwecke sämtliche Geschäftsunterlagen für die Dauer von 10 Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren sind5.
1 Art. 43 VPR 600/1973 und Art. 57 VPR 633/1972
2 Art. 20, Abs. 1 der gesetzesvertretenden Verordnung 472/1997
3 Art. 37 GD 223/2006 umgewandelt in Gesetz Nr. 248/2006
4 gesetzesvertretendes Dekret Nr. 74/2000
5 Art. 2220 des ital. ZG
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