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20. Apr 2021 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Daniel Mayr
Steuerberater
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Verlustbeitrag der Provinz Bozen für finanziell schwer durch die Auswirkungen der Covid-19 Pandemie getroffenen Tätigkeiten
Wie bereits in unserem Rundmail vom 05.03.2021 berichtet, hat die Landesregierung die geplanten Fördermaßnahmen zum Corona-Hilfspaket bekannt gegeben und diese Informationen auch auf der Homepage Neustart veröffentlicht.

Mit dem Beschluss der Landesregierung Nr. 307 vom 30.03.2021 wurden die Zuschüsse für die durch die Covid-19-Pandemie finanziell schwer getroffene Tätigkeiten nun genehmigt und im Anhang A zum Beschluss die Richtlinien veröffentlicht, die wir in diesem Rundschreiben zusammenfassen.
 
Wer kann für den Verlustbeitrag ansuchen?
Anspruchsberechtigte für die Zuschüsse sind FreiberuflerInnen, Selbstständige, Einzelunternehmen, Gesellschaften, die ihre Tätigkeit (Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistung, Gastgewerbe, Privatzimmervermietung) in Südtirol ausüben - der Tätigkeitsbeginn muss vor dem 31.03.2021 liegen. Das besteuerbare Einkommen der letzten eingereichten Steuererklärung darf folgende Beträge nicht überschreiten:
- € 50.000 bei FreiberuflerInnen, Selbstständigen und Einzelunternehmen (Übersichten RG, RE, RF und LM) sowie bei Gesellschaften (Übersichten RG, RE und RF, zuzüglich Co.co.co.-Vergütungen);
- € 85.000 bei Gesellschaften mit mehr als einer GesellschafterIn, bei Freiberuflersozietäten (Einkommen wird wie bei den Gesellschafen ermittelt), sowie bei Familienunternehmen (Summe des von der UnternehmerIn und von den mitarbeitenden Familienmitgliedern besteuerbarem Einkommen lt. Übersichten RG und RF).

 
Unternehmen, mit Tätigkeitsbeginn ab dem 01.10.2019 müssen bis zum 31.03.2021 durchschnittlich mindestens € 700 pro Tätigkeitsmonat erzielt haben.
 
WICHTIG: In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass man automatisch von der Beihilfe für die Fixkostenzuschüsse ausgeschlossen ist, sofern man bereits für diesen Verlustbeitrag angesucht hat. Die Richtlinien für diesen Fixkostenbeitrag werden erst Anfang Mai veröffentlicht und das Ansuchen kann voraussichtlich ab Juni 2021 gestellt werden. Wir werden dazu ein separates Rundschreiben verfassen.
 
Welche Voraussetzungen müssen bestehen?
Voraussetzung für die Zuschüsse ist ein Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Zeitraum 01.10.2020 – 31.03.2021 im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres. Dabei sind die ausgestellten Rechnungen, Handelsbelege und Tagesinkassi heranzuziehen, unabhängig von deren Inkasso. Ausgenommen ist der Verkauf von Anlagegütern.

Der Umsatz muss um die erhaltenen staatlichen Verlustbeiträge (decreto ristori, ristori bis und decreto per la ristorazione) sowie um ein Viertel der Zuschüsse der Landesregierung (Zuschüsse für besonders betroffene Wirtschaftssektoren und die Zuschüsse für Sporthallen, Fitnesszentren und Tanzkurse) erhöht werden. Bezüglich der erhaltenen staatlichen Beiträge, die für den Umsatzrückgang zu berücksichtigen sind, ist zu erwähnen, dass nur die Verlustbeiträge „contributo a fondo perduto“ gemeint sind, die mit den verschiedenen Dekreten (ristori, ristori bis, decreto natale) immer verlängert bzw. auf verschiedene Tätigkeiten begrenzt wurden. Andere Förderungen, wie Mietbonus, oder Desinfizierungs-Bonus, müssen nicht dazugezählt werden.
 
Wurde die Tätigkeit im Zeitraum 01.10.2019 – 31.03.2020 für mehr als 30 Tage wegen Krankheit, Elternurlaub, Unbenutzbarkeit der Betriebsstätte oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ausgesetzt, erfolgt der Vergleich mit dem Umsatz des Vorjahres.

Wurde die Tätigkeit hingegen ab dem 01.10.2019 begonnen, steht der Zuschuss unabhängig vom Umsatz zu, sofern die restlichen Voraussetzungen bestehen (durchschnittlich Mindestumsatz von € 700 pro Tätigkeitsmonat und Einkommenslimits).
 
Ausgeschlossen von den Zuschüssen sind Freiberuflersozietäten, sofern alle oder einzelne beteiligte FreiberuflerInnen selbst um den Zuschuss ansuchen/angesucht haben, Anspruchsberechtigte mit einem Umsatz im Jahr 2019 unter € 15.000 (ausgenommen jene mit Tätigkeitsbeginn ab dem 01.10.2019), Unternehmen, die sich zum 31.12.2019 bereits in Schwierigkeiten befunden haben (EU-Verordnung Nr. 651/2014), sowie Unternehmen die in früheren Ansuchen um Covid-19-Zuschüsse Falscherklärungen gemacht haben.
 
Wie hoch sind die Zuschüsse?
Die Förderung wird in folgender Höhe gewährt:
  • € 3.000 für Antragstellende mit Tätigkeitsbeginn ab dem 01.10.2019;
  • € 5.000 für Antragstellende mit Tätigkeitsbeginn innerhalb 30.09.2019 und bis zu zwei Beschäftigten im Jahr 2019;
  • € 7.500 für Antragstellende mit Tätigkeitsbeginn innerhalb 30.09.2019 und mehr als zwei und bis zu vier Beschäftigten im Jahr 2019;
  • € 10.000 für Antragstellende mit Tätigkeitsbeginn innerhalb 30.09.2019 und mehr als vier Beschäftigten im Jahr 2019.
 
Was ist zu machen?
Das Antragsgesuch kann ab Mitte April und innerhalb 30.09.2021, 12.00 online mit digitaler Identität (SPID) eingereicht werden (E-Goverment–Service der Landesverwaltung „COVID-19 – Zuschüsse an Unternehmen“). Für das Ansuchen muss eine Stempelmarke in der Höhe von € 16,00 eingezahlt werden. Die Bearbeitung und Auszahlung der Gesuche erfolgt chronologisch nach Einreichzeitpunkt.
 
Kontrollen und Strafen
Die Antragsgesuche werden stichprobenartig (mind. 8%) kontrolliert, die Korrektheit der Erklärungen und der eventuell hochgeladenen Dokumente wird überprüft und gegebenenfalls werden zusätzliche Informationen und Dokumente eingefordert. Unbeschadet der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wird der Zuschuss bei Verstößen widerrufen und muss samt gesetzlicher Zinsen zurückbezahlt werden. Es gelten somit die allgemeinen Rechtsvorschriften über die unrechtmäßige Beanspruchung wirtschaftlicher Begünstigungen laut Art. 2-bis LG 17/1993, welche neben der Rückzahlung auch eventuelle strafrechtliche Konsequenzen sowie auch den Ausschluss von künftigen Förderungen für die nächsten 5 Jahre vorsehen können.

Die Strafgebühren können bis zum fünffachen des unrechtmäßig bezogenen Beitrages ausmachen bzw. bei Beiträgen unter € 4.000 können Geldstrafen zwischen € 500 un
 
 
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