Für Handwerks- und Einzelhandelsbetriebe in Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern kann um einen Verlustbeitrag bei der jeweiligen Gemeinde angesucht werden. Der Verlustbeitrag wird für Führungsspesen (Versicherung, Strom, Heizung, Reparaturen, Telefonspesen, Mieten, Datenverarbeitung, Personalausgaben, Zinsen usw.), für den Erwerb von Anlagegütern (Maschinen, Anlagen, Einrichtungsgegenstände und verschiedene Ausstattungen, immaterielle Investitionen, Betriebsausstattungen, Büromaschinen, Software usw.) sowie für Ausgaben für Initiativen, welche die Umstrukturierung, Modernisierung, Erweiterung zum Zwecke der Produktions- und Prozessinnovation erleichtern, gewährt.
Wer kann für den Verlustbeitrag ansuchen?
Anspruchsberechtigt sind Klein- und Kleinstunternehmen (mit weniger als 50 Beschäftigte und bis zu € 10 Mio. Umsatz oder bis zu € 10 Mio. Bilanzsumme) in den Bereichen Detailhandel oder Handwerk (muss als Haupttätigkeit bei der Handelskammer eingetragen sein), welche ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten in einer Gemeinde mit weniger als 5.000 Einwohnern ausüben.
Hotelbetriebe, Restaurants, Bars und Freiberufler sind allgemein ausgeschlossen, da diese nicht zum Bereich Detailhandel oder Handwerk zählen.
Hotelbetriebe, Restaurants, Bars und Freiberufler sind allgemein ausgeschlossen, da diese nicht zum Bereich Detailhandel oder Handwerk zählen.
Welche Gemeinden sind betroffen?
Mit dem Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 24. September 2020 (veröffentlicht im Staatlichen Amtsblatt unter Serie Nr. 302 vom 04.12.2020) wurden den betroffenen Gemeinden die entsprechenden Fördermittel zugeteilt. Handwerks- und Detailhandelsbetriebe, welche ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in eine der folgenden umliegenden Gemeinden haben, können um den Verlustbeitrag ansuchen, wobei die zur Verfügung stehenden Fördermittel begrenzt sind – die tatsächliche Höhe des gewährten Beitrages hängt von der Anzahl der vorgelegten Ansuchen und vom Gesamtbetrag der von den einzelnen zugelassenen Unternehmen vorgelegten Ausgabenbelege ab. Falls der von allen Unternehmen vorgelegte Gesamtbetrag der zugelassenen Ausgaben den der jeweiligen Gemeinde zur Verfügung stehenden Betrag übersteigt, so werden die den einzelnen Unternehmen theoretisch zustehenden Beiträge im Verhältnis gekürzt. Nachdem die vorgesehenen finanziellen Mittel sehr begrenzt sind, ist davon auszugehen, dass die effektiv gewährten Beiträge dann weit unter dem angesuchten Beitrag liegen werden.
Gemeinde
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Finanzmittel 2020
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max. Verlustbeitrag
pro Betrieb
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Einrechfrist bei Gemeindde
bis spätestens
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Mühlwald
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30.121 €
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7.530,30 €
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18.01.2021 - 12 Uhr
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Prettau
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18.904 €
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9.452,00 €
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18.01.2021 - 12 Uhr |
Percha
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31.805 €
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10.000,00 €
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29.01.2021 - 12 Uhr
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Niederdorf
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32.210 €
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16.105,00 €
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01.02.2021 - 12 Uhr
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Terenten
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34.349 €
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17.174,50 €
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01.02.2021 - 12 Uhr
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Abtei
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56.365 €
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10.000,00 €
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15.02.2021 - 12 Uhr
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Gsies
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41.363 €
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5.000,00 €
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25.02.2021 - 12 Uhr
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Corvara
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29.437 €
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derzeit noch keine Info auf Homepage der Gemeinde
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Enneberg
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50.997 €
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derzeit noch keine Info auf Homepage der Gemeinde
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Gais
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53.909 €
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derzeit noch keine Info auf Homepage der Gemeinde
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Innichen
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54.618 €
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derzeit noch keine Info auf Homepage der Gemeinde
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Kiens |
48.541 €
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derzeit noch keine Info auf Homepage der Gemeinde
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Olang
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52.567 €
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derzeit noch keine Info auf Homepage der Gemeinde
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Pfalzen
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47.731 €
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derzeit noch keine Info auf Homepage der Gemeinde
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Prags
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20.284 €
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derzeit noch keine Info auf Homepage der Gemeinde
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Rasen-Antholz
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48.921 €
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derzeit noch keine Info auf Homepage der Gemeinde
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Rodeneck
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27.690 €
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derzeit noch keine Info auf Homepage der Gemeinde
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Sexten
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35.793 €
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derzeit noch keine Info auf Homepage der Gemeinde
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St. Lorenzen
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61.176 €
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derzeit noch keine Info auf Homepage der Gemeinde
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St. Martin in Thurn
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34.362 €
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derzeit noch keine Info auf Homepage der Gemeinde
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Tirol
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43.009 €
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derzeit noch keine Info auf Homepage der Gemeinde
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Toblach
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54.416 €
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derzeit noch keine Info auf Homepage der Gemeinde
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Welsberg-Taisten |
48.883 €
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derzeit noch keine Info auf Homepage der Gemeinde
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Wengen | 29.577 € | derzeit noch keine Info auf Homepage der Gemeinde |
Was ist zu machen?
Die Beitragsansuchen müssen innerhalb der obenstehenden Fristen mittels PEC an die PEC-Adresse der jeweiligen Gemeinde versendet werden oder kann alternativ in Papierform abgegeben werden. Für das Ansuchen hat man die eigene Vorlage, welche auf der Homepage der jeweiligen Gemeinde veröffentlicht ist bzw. noch veröffentlicht wird, zu verwenden. Das Gesuch muss vom Inhaber bzw. vom gesetzlichen Vertreter händisch unterzeichnet werden.
Dem Ansuchen beizulegen sind neben einer Kopie des gültigen Personalausweises und der Steuernummer des Inhabers oder des gesetzlichen Vertreters auch die Rechnungen und Spesenbelege, welche im Ansuchen angeführt werden (die genauen Anweisungen können jedoch zwischen den Gemeinden variieren, weshalb wir Sie bitten, die Anweisungen der jeweiligen Gemeinde genau zu beachten – die Anweisungen und der Vordruck für das Ansuchen sind dann nachdem der entsprechende Beschluss des Gemeindeausschusses genehmigt wurde, auf der Homepage der jeweiligen Gemeinde abrufbereit).
Dem Ansuchen beizulegen sind neben einer Kopie des gültigen Personalausweises und der Steuernummer des Inhabers oder des gesetzlichen Vertreters auch die Rechnungen und Spesenbelege, welche im Ansuchen angeführt werden (die genauen Anweisungen können jedoch zwischen den Gemeinden variieren, weshalb wir Sie bitten, die Anweisungen der jeweiligen Gemeinde genau zu beachten – die Anweisungen und der Vordruck für das Ansuchen sind dann nachdem der entsprechende Beschluss des Gemeindeausschusses genehmigt wurde, auf der Homepage der jeweiligen Gemeinde abrufbereit).
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