Die neue Unterstützungs-Verordnung („Decreto Sostegno“ – Gesetzesdekret Nr. 41 vom 22.03.2021) wurde gestern im Amtsblatt der Republik veröffentlicht und sieht unter anderem für Unternehmen und Freiberufler einen neuen staatlichen Verlustbeitrag vor.
Wer kann für den Verlustbeitrag ansuchen
Voraussetzung für die Beanspruchung des Beitrages ist ein durchschnittlicher monatlicher MwSt-Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 – es gibt keine Einschränkungen mehr in Bezug auf die verschiedenen Tätigkeiten (ATECO-Kennzahlen).
Unternehmen und Freiberufler, welche ihre MwSt-Nummer ab 01. Jänner 2019 angemeldet haben, brauchen keinen MwSt-Umsatzrückgang vorzuweisen.
Unternehmen und Freiberufler, welche ihre MwSt-Nummer ab 01. Jänner 2019 angemeldet haben, brauchen keinen MwSt-Umsatzrückgang vorzuweisen.
Als Grundlage für die Berechnung (falls man einen MwSt-Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent erreicht) dient die durchschnittliche monatliche Verminderung des MwSt-Umsatzes 2020 gegenüber 2019 – es muss also der durchschnittliche monatliche MwSt-Umsatz von den Jahren 2019 und 2020 ermittelt werden (in der Regel also MwSt-Umsatz dividiert durch 12) und der daraus resultierende Differenzbetrag ist dann mit den folgenden Prozentsätzen je nach Höhe der Umsatzerlöse/Vergütungen (bezogen auf 2019) zu multiplizieren.
Umsatzerlöse/Vergütungen 2019
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anzuwendender Prozentsatz für Verlustbeitrag
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bis zu € 100.000
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60%
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zwischen € 100.000 und € 400.000
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50%
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zwischen € 400.000 und € 1 Mio.
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40%
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zwischen € 1 Mio. und € 5 Mio.
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30%
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zwischen € 5 Mio. und € 10 Mio.
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20%
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Es steht ein Mindestbeitrag von € 1.000 für physische Personen bzw. € 2.000 für Gesellschaften zu und es gilt ein maximaler Förderbeitrag von € 150.000.
Beispiel: Der MwSt-Umsatz 2019 betrug € 700.000, der MwSt-Umsatz 2020 € 400.000 und die Umsatzerlöse/Vergütungen 2019 beliefen sich auf € 650.000.
- der durchschnittliche monatliche MwSt-Umsatz 2019 beträgt € 58.333,33 (700.000 / 12) und der durchschnittliche monatliche MwSt-Umsatz 2020 beträgt € 33.333,33 (400.000 / 12).
- der durchschnittliche monatliche Umsatzrückgang beträgt € 25.000,00 (42,86%) und somit ist die Zugangsvoraussetzung von mehr als 30% erfüllt.
- der durchschnittliche monatliche Umsatzrückgang von € 25.000,00 (58.333,33 – 33.333,33) ist dann mit dem jeweiligen Koeffizienten je nach Höhe der Umsatzerlöse/Vergütungen von 2019 zu multiplizieren. Im konkreten Fall mit 40% (Umsatzerlöse zwischen € 400.000 bis € 1 Mio.)
=> € 25.000,00 x 40% => € 10.000 zustehender Verlustbeitrag.
Beispiel: Der MwSt-Umsatz 2019 betrug € 700.000, der MwSt-Umsatz 2020 € 400.000 und die Umsatzerlöse/Vergütungen 2019 beliefen sich auf € 650.000.
- der durchschnittliche monatliche MwSt-Umsatz 2019 beträgt € 58.333,33 (700.000 / 12) und der durchschnittliche monatliche MwSt-Umsatz 2020 beträgt € 33.333,33 (400.000 / 12).
- der durchschnittliche monatliche Umsatzrückgang beträgt € 25.000,00 (42,86%) und somit ist die Zugangsvoraussetzung von mehr als 30% erfüllt.
- der durchschnittliche monatliche Umsatzrückgang von € 25.000,00 (58.333,33 – 33.333,33) ist dann mit dem jeweiligen Koeffizienten je nach Höhe der Umsatzerlöse/Vergütungen von 2019 zu multiplizieren. Im konkreten Fall mit 40% (Umsatzerlöse zwischen € 400.000 bis € 1 Mio.)
=> € 25.000,00 x 40% => € 10.000 zustehender Verlustbeitrag.
Was ist zu machen?
Die Einnahmenagentur wird in den kommenden Tagen eine Verordnung erlassen, mittels welcher die genauen Modalitäten für das Ansuchen um den Verlustbeitrag bekannt gegeben werden.
Wir werden für Sie die Voraussetzungen prüfen und Ihnen Bescheid geben, sofern diese erfüllt werden und in der Folge für Sie den Antrag termingerecht einreichen - Sie müssen also nichts unternehmen.
Laut ersten Ankündigungen zufolge sollte der Beitrag bereits im April 2021 ausgezahlt werden. Der Verlustbeitrag ist auch wie im Vorjahr von der Steuer befreit (Einkommenssteuer und Wertschöpfungssteuer IRAP).
Der Verlustbeitrag wird entweder von der Einnahmenagentur direkt ausgezahlt oder alternativ kann man auch für die Verrechnung mit anderen Steuern optieren (in beiden Fällen ist aber vorher ein eigener telematischer Antrag notwendig).
Wir werden für Sie die Voraussetzungen prüfen und Ihnen Bescheid geben, sofern diese erfüllt werden und in der Folge für Sie den Antrag termingerecht einreichen - Sie müssen also nichts unternehmen.
Laut ersten Ankündigungen zufolge sollte der Beitrag bereits im April 2021 ausgezahlt werden. Der Verlustbeitrag ist auch wie im Vorjahr von der Steuer befreit (Einkommenssteuer und Wertschöpfungssteuer IRAP).
Der Verlustbeitrag wird entweder von der Einnahmenagentur direkt ausgezahlt oder alternativ kann man auch für die Verrechnung mit anderen Steuern optieren (in beiden Fällen ist aber vorher ein eigener telematischer Antrag notwendig).
Sobald die weiteren Modalitäten bekannt sind, werden wir Sie näher informieren.
Büro Aichner
Ihre Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Arbeitsrechtberater in Südtirol / Italien