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17. Jan 2023 / Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Daniel Mayr
Steuerberater
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Werbebonus 2023

Steuerbonus für getätigte Werbeausgaben in Zeitschriften


Mit dem Energie-Dekret („Decreto energia“, Art. 25-bis, GD 17/2022) wurden für den Werbebonus für das Jahr 2023 wieder die ursprünglichen Regeln der Jahre 2018 und 2019 eingeführt. Die Förderung in Form einer Steuergutschrift wird für Werbung in lokalen oder nationalen Zeitschriften (auch nationalen Onlinezeitungen) im Jahr 2023 gewährt, unter der Voraussetzung, dass es eine Steigerung der Spesen zum Vorjahr benötigt. Werbeausgaben im Radio oder im TV werden nicht mehr gefördert.

Es wurde somit die Beschränkung wieder eingeführt, dass für lokale oder nationale Zeitungswerbung der Bonus nur dann gewährt wird, wenn die getätigten Werbeausgaben um mindestens 1% höher sind als die Ausgaben im Vorjahreszeitraum. Wer keine diesbezüglichen Ausgaben im Vorjahr vorweisen kann, ist von der Förderung ausgenommen. Die Zeitschriften müssen im Verzeichnis der Kommunikations- und Werbeeinrichtungen (ROC- Registro degli operatori di comunicazione) und/oder beim zuständigen Gericht eingetragen sein. Zur Kontrolle kann folgender Link verwendet werden: http://www.elencopubblico.roc.agcom.it/roc-epo/index.html.

Der Bonus für die genannten Werbekosten beträgt maximal 75% der Mehrausgaben zum Vorjahr und fällt unter die de-minimis-Regelung. Die Ausgaben müssen kompetenzmäßig in das Jahr 2023 fallen und bezahlt sein. Es steht wieder nur ein limitierter Förderungsbetrag zur Verfügung, ab dem die einzelnen Förderbeiträge prozentuell reduziert werden. Werden also eine große Anzahl von Förderungsanträgen eingereicht, kann es sein, dass die ursprünglichen 75% stark reduziert werden (wie es auch beim Werbebonus der letzten Jahre der Fall war). Ein Ansuchen für die Förderung wird also nur geraten, wenn die Steigerung der Werbeausgaben mindestens Euro 2.000 betragen (auch weil der Kostenaufwand für zwei notwendige Meldungen samt Bestätigungserklärung für die Beantragung der Förderung zu berücksichtigen ist).

Der bestätigte Steuerbonus kann ab dem 5. Tag nach der Veröffentlichung der gewährten Förderung mit dem Steuerkodex 6900 über den Zahlungsvordruck F24 mit anderen geschuldeten Steuern verrechnet werden.

Der Bonus gilt für getätigte Werbeausgaben für den Zeitraum 01.01.2023 – 31.12.2023. Der Bonus gilt nicht für allgemeine Werbemaßnahmen (Werbeaufschriften, Druck von Flyern und Broschüren, Links im Internet, Stellenanzeigen für neue Mitarbeiter, Werbebanner bei Bushaltestellen, Sportanlagen usw.), sondern beschränkt sich auf getätigte Werbeausgaben in nationalen Zeitschriften. Werbemaßnahmen in ausländischen Zeitschriften werden also nicht gefördert.

Der Steuerbonus darf erst nach der erfolgten Genehmigung durch das Ministerium zur Verrechnung verwendet werden. Es muss also vorher:

  • eine eigene telematische Voranmeldung bei der Einnahmenagentur eingereicht werden (zwischen dem 1. und 31. März 2023);
  • eine zweite telematische Meldung / Ersatzerklärung der effektiv durchgeführten Werbeinvestitionen (zwischen dem 09. Januar und dem 09. Februar 2024) eingereicht werden;
  • weiters müssen die getätigten Werbeausgaben von einem Steuerberater / Wirtschaftsprüfer formell bestätigt werden

Zur Prüfung und Kontrolle der Werbeausgaben im Jahr 2023 (die bereits getätigten und vor allem die noch geplanten Ausgaben) bitten wir Sie, sich mit unserer Sachbearbeiterin bzw. mit unserem Sachbearbeiter innerhalb 16. März 2023 in Verbindung zu setzen, sofern Sie für das heurige Jahr größere Werbeausgaben planen.

 

 

Hinweis zum Werbebonus für das Jahr 2022


Für den Werbebonus des Jahres 2022, für den die Voranmeldung im März 2022 erfolgte, muss die Ersatzerklärung der effektiv getätigten Werbeausgaben innerhalb 09. Februar 2023 abgegeben werden.