1. Betrag für steuer- und beitragsfreie (Weihnachts-) Geschenke an Mitarbeiter nur für heuer 2020 von € 258,00 auf € 516,00 erhöht
Mit dem sogenannten August Dekret (D.L. 104/2020 Art. 112) wird der Betrag für steuer- und beitragsfreie Geschenke oder sonstige Sachleistungen, einschließlich „Welfare“ Leistungen an Mitarbeiter in Italien/Südtirol/Pustertal (Geldbeträge sind also ausgenommen) bis zu einem Gesamtbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer, nur für laufende Jahr 2020 von € 258,00 auf € 516,00 erhöht. Übersteigt der jährliche Wert der Geschenke den gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag von € 516,00, ist der gesamte Wert als Sachentlohnung den Sozialbeiträgen und der Lohnsteuer zu unterwerfen (Art. 51 Absatz 3 DPR 917/86).
Wichtig! Pflicht zur Angabe des Betrages im Modell CU!
Bitte um Mitteilung des Betrages pro Mitarbeiter im Monat der Zuweisung, damit wir diesen im Lohnstreifen „figurativ“ ausweisen können zwecks Angabe im Modell CU.
2. Schwarzarbeit bleibt weiterhin (viel) zu teuer – hohe Strafgebühren
Mit Gesetzesdekret 151/2015 wurden die Strafgebühren für Schwarzarbeit erhöht und wie folgt neu festgelegt:
• von € 1.500 bis € 9.000 pro Schwarzarbeiter bis zu 30 effektive Arbeitstage
• von € 3.000 bis € 18.000 pro Schwarzarbeiter von 31 bis zu 60 effektive Arbeitstage
• von € 6.000 bis € 36.000 pro Schwarzarbeiter über 61 effektive Arbeitstage
• zusätzlich Strafgebühr für „Schwarzlohnzahlungen“ in bar € 1.666 pro Monat
zudem sind die Sozialbeiträge und die Lohnsteuer mit Strafgebühr nachzuzahlen!
Achtung! Wenn Schwarzarbeit bei mehr als 20 % der angemeldeten Mitarbeiter festgestellt werden, können die Inspektoren die sofortige Betriebsschließung verfügen!
Unsere Empfehlung:
• Jeden Mitarbeiter unbedingt einen Tag vor Arbeitsbeginn anmelden!
• Arbeitsvertrag unbedingt vor Arbeitsbeginn unterschreiben lassen, sonst sind die vereinbarten Bedingungen wie Probezeit, Teilzeit oder Befristungen nicht rechtswirksam!
• Nutzen Sie auch die Möglichkeiten von:
Teilzeitarbeit
Arbeit auf Abruf (geeignet für gelegentlich eingesetzte Mitarbeiter)
Gelegenheitsarbeit mit Wertscheine INPS (Voucher)
Anwendbar für alle Betriebe (ausgenommen Beherbergungsbetriebe) mit weniger als 5 unbefristet beschäftigte Mitarbeiter
Höchstbetrag pro Auftraggeber: netto € 5.000,00
Höchstbetrag pro Mitarbeiter: netto € 2.500,00
3. Arbeitszeit für Minderjährige
Minderjährige Arbeitnehmer haben Anrecht auf 2 Ruhetage pro Woche, welche auch den Sonntag beinhalten.
Ausnahmen:
a) Gastgewerbe:
der Ruhetag muss nicht unbedingt der Sonntag sein
b) Handelsbetriebe während der Weihnachtszeit:
bei Vorliegen von technisch-organisatorischen Gründen kann die Ruhepause nur in der 3. und 4. Adventwoche, sowie in der Weihnachtswoche auf 36 hintereinander folgende Stunden verkürzt werden.
Wichtig!
Jugendschutzgesetz! Verstöße werden sogar strafrechtlich geahndet!
Minderjährige von 16 bis 18 Jahre dürfen keinesfalls die Höchstarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche überschreiten!
Minderjährige unter 16 Jahre dürfen nicht mehr als 7 Stunden pro Tag und 35 Stunden pro Woche arbeiten!
4. Erinnerung: Seit 01. Juli 2018 ist eine Lohnzahlung in bar nicht mehr möglich!
Wir erinnern nochmals, dass seit 01. Juli 2018 die Lohnzahlung in bar nicht mehr möglich ist. Die Lohnzahlung muss bargeldlos erfolgen, also durch Überweisung auf das Bankkonto des Mitarbeiters oder mittels Schecks. Eine Unterschrift auf dem Lohnstreifen gilt nicht mehr als Bestätigung der erfolgten Lohnzahlung!
Bei Missachtung ist zudem eine Strafgebühr von € 1.000 bis € 5.000 vorgesehen.
Diese Regelung gilt nicht für Hausangestellte, Studienbörsen und Ferialpraktikanten sowie für Spesenvergütungen!
Unsere Empfehlung: Überweisung
Die Überweisung ist das sicherste, schnellste und kostengünstigste Zahlungssystem. Verlangen Sie von jedem Mitarbeiter den IBAN-Bank Kodex und leiten Sie diesen an uns weiter. Gerne liefern wir Ihnen mit den monatlichen Lohnabrechnungen die Nettoliste mit IBAN Bank Kodex auf Papier und/oder auf Wunsch auch als digitale Datei für den Import im Home-Banking.
5. Lohnstreifen ins Online Portal? - Nutzen auch Sie diese Möglichkeit!
Wir haben die Möglichkeit, die Lohnstreifen Ihrer Mitarbeiter für Sie als Arbeitgeber, sowie für jeden Ihrer Mitarbeiter in unser Online Portal zu stellen. Die Lohnstreifen sind somit für Sie als Arbeitgeber und für jeden Mitarbeiter mit eigenen persönlichen Zugangsdaten jederzeit abrufbar, auch als „App“ über das Smartphone. Damit gewähren Sie zum einen den bestmöglichen Datenschutz und erfüllen gleichzeitig Ihre Pflicht zur Übergabe der Lohnstreifen. Viele unserer Kunden nutzen diese Möglichkeit seit vielen Monaten und sind begeistert davon.
Büro Aichner Ihre Wirtschaftsberater, Steuerberater und Arbeitsrechtsberater in Südtirol/Italien